Es gibt keinen Zweifel daran, dass Handwerker mangelhafte Arbeiten so lange nachbessern (oder neu beginnen) müssen, bis der vertraglich vereinbarte Zustand erreicht ist. Doch trotzdem bleibt manchmal für den Hausbesitzer bzw. Bauherrn ein Restschaden - zum Beispiel, weil das Objekt wegen der durchgeführten Reparaturen nun schlechter verkäuflich wäre.
Man spricht hier von einem merkantilen Minderwert. Dieser muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Bauunternehmer ersetzt werden. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 17 U 92/09)
Der Fall: Ein Bauherr hatte eine Reihe von gravierenden Beschwerden an einem gerade erst errichteten Gebäude. So war zum Beispiel der Keller undicht gewesen und konnte erst im Zuge späterer Arbeiten wieder trocken gelegt werden. Nach Auskunft eines Gutachters hatten diese Nachbesserungen einen merkantilen Minderwert in Höhe von rund 7500 Euro zur Folge. Unter anderem könne ein möglicher Erwerber nämlich den Verdacht hegen, dass dieses Gebäude noch weitere Mängel aufweise. Selbst wenn das nicht begründet sei, senke es doch den Kaufpreis. Die Baufirma argumentierte, alle Schäden seien nachweislich behoben. Es gebe also keine weiteren Nachwirkungen.
Das Urteil: "Unstreitig lag ein Mangel der Bauleistung vor, der zu Feuchtigkeit im Keller geführt hat und der mittlerweile beseitigt ist", stellten die Richter des OLG Hamm fest. Auch von einem merkantilen Minderwert müsse man im konkreten Falle ausgehen. Dabei komme es gerade nicht darauf an, ob der Verdacht eines möglichen Käufers objektiv begründbar sei. Die mangelhafte Abdichtung eines Kellers sei geradezu der "klassische Fall" eines merkantilen Minderwerts bei Gebäuden.