Prinzipiell kommen hier drei Vertragsarten in Frage: Werkvertrag, Kaufvertrag oder das „Zwischending“ Werklieferungsvertrag. Die Einordnung unter einen bestimmten Vertragstyp muss individuell vorgenommen werden und ist naturgemäß von Beurteiler zu Beurteiler unterschiedlich. Einigkeit besteht eigentlich nur darüber, dass die Art des Vertrages durch Überschrift und Text nur bedingt steuerbar ist. Der Vertrag wird vielmehr nach den jeweiligen Leistungspflichten rechtlich eingeordnet. Es könnte im Konfliktfall also passieren, dass man erst in zweiter oder dritter Instanz mit einer rechtlichen Einordnung Ihres Vertrages überrascht wird, auf die man nicht eingerichtet sind. Es ist deshalb besonders wichtig, dass man die grundlegenden Unterschiede zwischen den einzelnen Vertragsarten kennt, um sich auf die Rechtslage einzurichten. Das nachfolgende Schema zeigt die ganz gravierenden Unterschiede auf:
Werkvertrag: Der Werkunternehmer ist verpflichtet einen konkreten Arbeitserfolg zu erbringen als ergebnisorientierte Arbeitsleistung. Weitere Merkmale des Werkvertrages sind:
- Kostenvoranschlag kostenlos
- Sonderkündigungsrecht nach § 649 BGB
- Abnahmeverpflichtung
- Sicherung gemäß § 648 aBGB
- Werkunternehmer wählt zwischen Reparatur und Neulieferung
- Mängelansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und / oder Schadenersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- Selbstvornahmerecht des Auftraggebers mit Kostenvorschussanspruch
- Verjährung 2 Jahre bei Herstellung, Wartung oder Änderung einer Sache oder Planungs- oder Überwachungsleistungen, 5 Jahre bei Bauwerken oder Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür, sonst 3 Jahre
- VOB / B Vereinbarung möglich
Kaufvertrag: Beim Kaufvertrag schuldet der Verkäufer dem Käufer die Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache, eventuell inklusive Montage.
Weiter Merkmale sind:
- Keine Abnahme sondern Gefahrübergang
- Käufer kann Nacherfüllung verlangen
- Der Käufer hat die Wahl zwischen Reparatur und Neulieferung
- Mängelansprüche wie beim Werkvertrag außer Selbstvornahme
- Verjährung prinzipiell in 2 Jahren, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und bei einer Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sonst 3 Jahre
- keine VOB / B möglich
- bei Unternehmergeschäften Rügepflichten
- Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf
Werklieferungsvertrag: Der Vertrag bezieht sich auf Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Bewegliche Sachen sind z.B. auch zu montierende Fenster und Türen. Es gilt das Kaufrecht. Weitere Merkmale:
- Bei individuell hergestellten, beweglichen Sachen gilt Kaufvertrag, aber auch Teile des Werkvertragsrecht. Eine Abnahme ist jedoch nicht erforderlich.
- Mängelrechte wie beim Kaufvertrag
- keine Selbstvornahme mit Kostenvorschussanspruch
- Verjährung wie beim Kaufvertrag
- keine VOB / B möglich
Die Details sind natürlich deutlich umfangreicher. Beispielsweise wurden Verträge über Solardächer mit Unterkonstruktion und Montage vom BGH als Kaufverträge angesehen. Ebenso entschied ein OLG Schleswig für einen Energiepark mit Windkraftanlage. Da Produkte selten unter eine bestimmte Vertragsart eingeordnet werden können, ist es wichtig, die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Vertragseinordnung zu kennen, um ergebnisorientiert argumentieren und vorgehen zu können.
Die Autorin
Dorothea Pohle-Kunz, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, schreibt in lockerer Folge für die GLASWELT über Rechtsfragen. Sie ist u. a. Beraterin und Rechtsbeistand für das Holz-AluForum und dessen Mitglieder. Bei Fragen: Wenden Sie sich an info@pohle-kunz.de