Rechtlich ist in diesem Bereich das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich – bei Bauleistungen kann bei entsprechender Vereinbarung auch die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) zum Zuge kommen. Auch die Regelungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen spielen oft eine Rolle.
Fall 1: Vergessener Rechnungsposten:
Ein Handwerksbetrieb hatte bei einem Kunden Bohrarbeiten durchgeführt und eine Abschlussrechnung erstellt. Nach Rechnungsstellung meldete sich der Betrieb beim Kunden mit einer Nachforderung, da bei der Erstellung der Schlussrechnung versehentlich vergessen worden war, die Arbeitskosten für mehrere Bohrlöcher abzurechnen. Der Kunde weigerte sich, zu zahlen. Er meinte, dass er unter Vertrauensschutz-Gesichtspunkten die Nachforderungen nicht begleichen müsse. Das pfälzische Oberlandesgericht gab jedoch dem Handwerksbetrieb Recht: Gelte für einen Vertrag das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, könnten vergessene Rechnungsposten auch nach Stellung der Schlussrechnung nachgefordert werden. Auch wenn in der Rechnung darauf hingewiesen werde, dass dies eine abschließende Rechnung sei, müsse der Einzelfall berücksichtigt werden. Hier habe der Bauherr ohne weiteres erkennen können, dass auf der Schlussrechnung eine geringere Anzahl von Bohrlöchern abgerechnet worden sei als vereinbart und hergestellt. Ausgeschlossen sei die Nachforderung nur, wenn der Unternehmer dem Auftraggeber gegenüber erkläre, dass er einen bestimmten Vergütungsanspruch nicht mehr geltend machen wolle. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass bei einem VOB-Bauvertrag andere Regeln gelten. (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 06.02.2003, Az. 4 U 71/02)
Fall 2: Wirkung von Abschlagszahlungen:
Ein Unternehmen hatte umfangreiche Arbeiten auf einem Hausgrundstück durchgeführt. Der Betrieb erstellte zunächst zwei Abschlagsrechnungen, auf denen jeweils eine Projekt- und eine Kundennummer aufgeführt waren. Diese wurden zum Großteil ohne Vorbehalt und unter Nennung der Kunden- und Projektnummer bezahlt. Bei Erhalt der Schlussrechnung verweigerte der Hauseigentümer jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er keinen entsprechenden Auftrag erteilt habe. Das Oberlandesgericht Köln wies darauf hin, dass der Kunde allein durch sein Zahlungsverhalten bereits anerkannt habe, Vertragspartner des Unternehmers sein zu wollen. Wer Abschlagszahlungen vorbehaltlos entrichte, erkläre damit auch, dass ein Auftrag bestehe, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Positionen hinausginge. Er könne allenfalls nach Erhalt der Schlussrechnung einzelne Rechnungspositionen anfechten. Da dies hier nicht geschehen sei, müsse der Kunde den gesamten Rechnungsbetrag bezahlen. (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2006, Az. 22 U 204/05)
Fall 3: Zerstörung vor Abnahme:
Ein Trockenbauer hatte in einem Geschäftshaus Wandvorsatzschalen angebracht. Nach ihm kamen Arbeiter eines anderen Unternehmers und installierten eine Regenrinne, die derart fehlerhaft war, dass es zu einem Wasserschaden kam. Der Trockenbauer musste die nunmehr verformten Vorsatzschalen wieder abbauen und neue anbringen. Als er die zusätzlichen Kosten dem Bauherrn in Rechnung stellte, winkte dieser ab und verwies darauf, dass noch keine Abnahme der Arbeiten stattgefunden habe. Das Oberlandesgericht Celle gab dem Auftraggeber Recht. Nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches trage der Werkunternehmer die Verantwortung für eine Verschlechterung oder den Untergang des hergestellten Bauwerks, bis die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt sei. Anders könne es nur sein, wenn sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befinde, wenn der Trockenbauer dem Auftraggeber ein Verschulden nachweisen könne oder wenn er anderweitig beweisen könne, dass er seine Arbeit mangelfrei erbracht habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch eine Teilabnahme war hier nicht erfolgt. (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 U 108/09)
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de.