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Regelwerke

Aufgepasst: Jetzt gilt in der Schweiz die neue SIGAB-Richtlinie 002

Die seit Januar 2018 gültige SIGAB Richtlinie 002 „Sicherheit mit Glas – Anforderungen an Glasbauteile“ liefert ab sofort in der Schweiz die Grundlagen für einen adäquaten Einsatz von Glasbauteilen. Die Richtlinie spricht göeichermaßen Fenster-, Tür- und Fassadenbauer sowie Glasanbieter an. Und für Architekten ist vor allem das Kapitel 4 „Projektierung und Nutzung“ von Interesse. Auf mindestens fünf heikle Punkte hat die Bauherrschaft respektive der Architekt zu achten:

  • Glaswahl: Sicherheitsglas oder Floatglas?
  • Konstruktion: Halterung und Rahmung von Glasbauteilen
  • Statische Eigenschaften: z. B. bei Geländern und Treppen aus Glas
  • Rutschhemmung bei Bodenbelägen aus Glas
  • Sichtbarmachung von Glasflächen bei Türen und raumhohen Verglasungen.

Unter „Planungsablauf“ ist die Verantwortlichkeit geregelt: Gemäß Norm SIA 118 hat die Bauherrschaft (oder deren Vertreter) die Schutzanforderungen zu definieren und diese Personen tragen die Verantwortung, dass Glasbauten entsprechend den Anforderungen und Montagemöglichkeiten ausgeschrieben werden.

Projekte, bei denen eine Baubehörde oder Gemeinde die Verglasungen an Wohn- oder Geschäftsgebäuden nicht abnehmen, sind keine Seltenheit. Arbeitsinspektoren können mit Verweis auf das Arbeitsgesetz (ArG) oder die Verordnung für Unfallverhütung (VUV) Sicherheitsglas einfordern. Vorgaben von Seiten der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) und des SIGAB können Verbindlichkeit erlangen durch entsprechende Formulierungen im kantonalen und kommunalen Baurecht bzw. via Auflagen in der Baubewilligung.

Schutzanforderungen in der Schweiz

Über 20 Anforderungen an den Schutz von Personen und Räumen listet die neue Richtlinie auf, darunter spezielle wie die „Durchschusshemmung“. Weitaus häufiger geht es im Baualltag um Absturzhemmung, Ballwurfsicherheit, Einbruchhemmung und Schutz vor Schnittverletzungen, z.B. in Sport- und Kindertagesstätten. Auftraggeber der öffentlichen Hand und Bildungsinstitutionen machen in der Regel keine Kompromisse bei der Personensicherheit in Schulen.

Gerade auch in privaten Wohnräumen ist der Einsatz von Sicherheitsgläsern sinnvoll. - SIGAB - © SIGAB
Gerade auch in privaten Wohnräumen ist der Einsatz von Sicherheitsgläsern sinnvoll. - SIGAB
Der sicherheitsrelevante Einsatz von Glas am Bau ist in einer übersichtlichen Tabelle in der neuen Richtlinie zusammengefasst.

Auch jene Bestimmungen, die sich in eine Faustformel packen lassen: Verglasungen sind in der Schweiz unterhalb von 1 m ab begehbarer Fläche grundsätzlich mit Sicherheitsglas auszuführen, also VSG oder ESG.

Beispiele von Einbausituationen

Mit dem reinen geschriebenem Wort, wie etwas sein soll und wie nicht, kann Wissen nur halb so gut vermittelt werden. Aus diesem Grund sind mehrere konkrete Einbausituationen mit Innenansicht und Vertikalschnitt abgebildet (Kapitel 5).

In den folgenden Beispielen geht es um den korrekten Einsatz von Glasprodukten in Fest- und beweglichen Verglasungen bei

  • Absturzsituationen,
  • geschosshohen Einbauten,
  • Einbausituationen mit niedriger fester Brüstung,
  • der Variante mit französischem Balkon und
  • weiteren Spezialfällen mit baulicher Maßnahme bzw. fest verankertem Schutzelement.

Diese Gläser stehen im Fokus

Neben Floatglas, ESG und VSG sind weitere Glastypen wie Weißglas, Drahtglas, Ornament- bzw. Gussglas, TVG oder ESG mit Heat-Soak-Test beschrieben (Kapitel 6). Es finden sich zudem Informationen und Vorgaben zu Alarmgläsern, Profilbaugläsern oder zur Mittelscheibe bei 3-fach-Isolierglas.

Die Richtlinie ist seit 1. Januar 2018 in Kraft.

Hier gibt es die Richtlinie

Die Richtlinie kann einzeln oder zusammen mit den anderen SIGAB-Publikationen im Glasordner über die Website des Schweizerischen Instituts für Glas am Bau bestellt werden unter www.sigab.ch.