Kinder und auch Erwachsene reagieren oft nicht auf das obligatorische Baustellen-Schild „Betreten verboten“, deshalb müssen Baufirmen Gefahrenquellen immer sorgfältig sichern, sagt die ARGE Baurecht.
Sind Gefahrenquellen auf Baustellen nicht sorgfältig gesichert, haften Baufirmen, wenn etwas passiert. Wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 5. März dieses Jahres (OLG Koblenz 05.03.2014 Az.: 5 U 1090/13) urteilte, haben Baufirmen in jedem Fall die Verkehrssicherungspflicht – auch gegenüber Menschen, die die Baustelle unbefugt betreten.
Wie muss die Verkehrssicherungspflicht umgesetzt werden?
Verkehrssicherungspflicht wahrnehmen bedeutet: erkennbare Gefahren vermeiden, und den „Verkehr“, sprich die Zugangsmöglichkeit zur Gefahrenstelle, blockieren.
Im Falle des genannten OLG-Urteils hatte ein Bauherr die Baustelle nach Feierabend betreten und war, um etwas zu prüfen, von außen übers Gerüst geklettert und in den ersten Stock eingestiegen. Dort war er dann durch ein ungesichertes Treppenloch abgestützt und hatte sich schwer verletzt.
Nach Ansicht des OLG traf die Baufirma in diesem Fall keine Schuld, denn sie musste nicht damit rechnen, dass sich jemand wie ein Turner über das Gerüst ins Haus hangelt.
Die ARGE Baurecht fasst zusammen: Baufirmen sollten immer damit rechnen, dass Unbefugte die Baustelle betreten. Sie müssen deshalb alle erkennbaren Gefahrenquellen sorgfältig absichern. Ungewöhnliches Verhalten, wie in diesem speziellen Fall, müssen sie aber nicht vorhersehen.
Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.
Recht