Die Fälle, in denen der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem eigenen Geld für Ansprüche von Dritten gerade stehen muss, ergeben sich aber z.B. bei einer Insolvenz. „Brenzlig kann es werden, wenn die Gesellschaft die Forderungen der Gläubiger nicht mehr bedienen kann“, warnt Anne Kronzucker, Fachanwältin der D.A.S. Die Aufgabe des Geschäftsführers ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens zu beantragen.
Bei Insolvenzreife der Firma riskiert der Geschäftsführer zudem eine Haftung gegenüber der Gesellschaft, wenn er Zahlungen tätigt, die nicht der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ entsprechen. Normale Gläubigerforderungen dürfen dann nicht mehr so einfach vollständig bezahlt werden. Unproblematisch sind dagegen Zahlungen für Geschäftsraummiete, Löhne, Sozialabgaben und Telefongebühren.
Bestellt er aber weiterhin Ware, obwohl die GmbH nicht zahlen kann, ist es möglich, dass die Gläubiger mit ihren Forderungen direkt zu ihm kommen.
Kein Pardon bei fehlenden Sozialabgaben
Vorsicht ist zudem vor allem im Bereich Sozialversicherung angebracht: Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die GmbH ihre Pflichten erfüllt und alle Beiträge ordnungsgemäß abführt.
„Klappt das durch sein Verschulden nicht, haftet er für die Arbeitnehmeranteile nach § 823 Absatz 2 BGB persönlich“, betont die Expertin. Bei Zahlungsschwierigkeiten empfiehlt es sich daher zu veranlassen, dass die Krankenkasse Zahlungen zunächst auf die Arbeitnehmerseite bucht, etwa durch eine Tilgungsbestimmung. So lässt sich ein Griff der Kassen nach dem Privatkonto verhindern.
Die Zahlung von Arbeitnehmeranteilen ist auch bei Insolvenzreife des Betriebes zulässig. Werden die Arbeitgeberanteile nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer dagegen nicht.
Nicht über die Steuer stolpern
Sehr wichtig ist, dass fällige Steuern immer rechtzeitig beim Finanzamt ankommen. Besonders wichtig ist die Lohnsteuer, da bei ihr praktisch nur fremdes Geld weitergeleitet wird.
Bei finanzieller Schieflage der GmbH sind meist nicht die Ertragssteuern, sondern die Lohn- und Umsatzsteuer problematisch. Der Geschäftsführer hat die Voranmeldungen abzugeben und die fälligen Beträge abzuführen. Verstößt er aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegen diese Regel, muss er mit seinem Vermögen gerade stehen.
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Text-Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung www.das.de
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