Das sollten Bauhandwerker wissen! Seit Juni 2014 regelt der § 312b BGB den Verbraucherschutz am Bau neu: Demnach kann jeder private Bauherr einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers abgeschlossen worden ist.
Das betrifft laut ARGE Baurecht vor allem Handwerksbetriebe, die Reparatur- und Sanierungsarbeiten übernehmen oder einfache Umbauten, bei denen sie ohne Architekt auskommen. Für alle „außerhalb von den Geschäftsräumen“ abgeschlossenen Verträge mit Verbrauchern, also privaten Bauherren, müssen Unternehmen jetzt auf das Widerrufsrecht hinweisen.
Widerrufsrecht schriftlich fixieren
Im Idealfall werden die Vereinbarungen samt Widerrufsbelehrung schriftlich fixiert, raten die Fachleute der ARGE Baurecht. Die Baufirmen sollten die neue Regelung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Verstoßen sie nämlich dagegen, droht ihnen ein später Widerruf noch ein Jahr ohne Wertersatz.
Es gibt auch Ausnahmen: Bei erheblichen Umbauten, die einem Neubau gleichkommen, können Ausnahmen gelten.
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