Hintergrund: Viele Jahre lang wurde die Umsatzsteuer auf Bauleistungen vom Bauträger ans Finanzamt abgeführt und nicht vom Bauunternehmer. Diese Handwerksunternehmen stellten Nettorechnungen, wie bei Subunternehmern üblich.
Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat. Dies Handhabe wird nun korrigiert: In Zukunft stellen die Baufirmen reinen Bauträgern Bruttorechnungen und führen ihrerseits die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab – und nicht mehr der Bauträger.
Zusatzregelung nicht übersehen
Der neu gefasste § 13 b Abs. 5 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält allerdings eine Zusatzregelung. Diese gibt dem Finanzamt die Möglichkeit, Baufirmen, die neben dem Baugeschäft auch das Bauträgergeschäft betreiben, Bescheinigungen auszustellen, die dazu führen, dass diesen Firmen gegenüber doch Nettorechnungen auszustellen sind.
Für Altfälle hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 19 UStG eine Abtretungsregelung vorgesehen, in der der Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an das Finanzamt abtritt, damit das Finanzamt Rückforderungen von Bauträgern abwehren kann.
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