Eigentlich ist es ganz einfach und steht schwarz auf weiß in der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1 a StVO): Autofahrer dürfen ein Handy nur zur Benutzung in die Hand nehmen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht läuft, so Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Nachfolgend finden Sie einige Gerichtsurteile zum Telefonieren während der Fahrt.
Das kann teuer werden
Mitten auf der Kreuzung klingelt das Handy – schnell den Anruf wegdrücken, dann stört das Gebimmel nicht mehr! Vielen Autofahrern ist nicht bewusst, dass diese Bedienung bereits eine Geldstrafe von 50 Euro nach sich ziehen kann. So entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. III-1 RBs 39/12). Folgende Punkte sind bei der Fahrt ebenfalls nicht erlaubt.
- Ebenfalls 50 Euro kostete einen Kraftfahrer der schnelle Blick unterwegs auf die Uhranzeige seines Handydisplays (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 177/05).
- Eine Sprachnotiz in sein Mobilfunktelefon zu sprechen , ist ebenfalls nicht erlaubt. Das Oberlandesgericht Thüringen (Az. 1 Ss 82/06)
- Die Nutzung des Terminkalenders, des Internets, der Handykamera sowie das Verschicken von SMS-Nachrichten, sind ebenfalls Verletzungen der Straßenverkehrsordnung.
- Auch die Suche nach einer Adresse mit der Navigierhilfe des Handy wird mit einer Geldbuße geahndet (OLG Hamm, Az. III-5 RBs 11/13).
Der Seitenstreifen ist tabu
„Ein weiteres Tabu für Handynutzer hinter dem Steuer ist übrigens der Seitenstreifen“, so die D.A.S. Expertin mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. IV-2 Ss OWi 84/08): „Dieser ist ausschließlich für Autopannen vorgesehen, ansonsten liegt ein unerlaubtes Halten auf einer Kraftfahrstraße und ein Verstoß gegen Paragraph 18 Abs. 8 der StVO vor – gegebenenfalls zusätzlich zur unerlaubten Nutzung des Mobiltelefons bei laufendem Motor.“
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