Generell gilt: Je mehr Mitarbeiter in der Firma, desto anspruchsvoller die Urlaubsregelung. Daher empfiehlt sich im Betrieb oder in den einzelnen Abteilungen ein freiwilliger Urlaubsplan, der einen Einblick in die Jahresplanung gibt und für alle einsehbar ist.
Resturlaub
Grundsätzlich müssen Angestellte ihren gesamten Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Wegen betrieblicher Gründe, ist das aber nicht immer realistisch. Gemäß § 7 Abs. 3 des BUrlG kann der Resturlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres (bis 31.3.) übertragen werden. Danach erlischt der Anspruch auf diese „alten“ Erholungstage. Darauf weist die Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung Anne Kronzucker hin.
Ausnahme: Es ist im Betrieb nachweislich üblich, dass der Resturlaub auch nach dem 31.3. des Folgejahres genommen werden kann (LAG Nürnberg, Az. 8 Sa 236/11).
Wichtig: Der Vorgesetzte darf den Resturlaub während der gesetzlich vorgeschriebenen Übergangszeit nicht einfach verweigern. Wird dem Arbeitnehmer auch in den ersten drei Monaten des neuen Jahres kein Urlaub gewährt, hat er u.U. Anspruch auf Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub (BAG, Az. 9 AZR 760/11). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat den Urlaub rechtzeitig eingereicht und eine Gewährung wäre möglich gewesen.
„Um Konfliktfälle in Urlaubsfragen zu vermeiden, kann es lohnend sein, gemeinsam mit der Belegschaft schriftlich eine längere Übertragungszeit für Resturlaub zu vereinbaren“, rät die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker.
Betriebliche Gründe vor Urlaubsanspruch?
Beliebte Urlaubsziele müssen manchmal bis zu einem Jahr im Voraus gebucht werden. Erhält z.B. eine Firma kurzfristig einen großen Auftrag und der zuständige Mitarbeiter würde zu dieser Zeit verreisen wollen, dann kann der Chef um Verschiebung oder Abbruch des Urlaubs bitten – aber nicht erzwingen! Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall dem Mitarbeiter die entstehenden Kosten für Stornierung, Hotel und Rückreise ersetzen.
Wie viel Urlaub geht am Stück?
Arbeitnehmer haben ein Recht auf einen möglichst zusammenhängenden Urlaub (§ 7 Abs. 2 BUrlG). Dabei beträgt das Minimum zwölf aufeinanderfolgende Werktage, vorausgesetzt der Urlaubsanspruch umfasst mehr als zwölf Tage.
Der Chef hat das letzte Wort, aber nicht immer!
Ist die Urlaubsliste voll, hat der Chef das letzte Wort – „allerdings muss er dabei die Wünsche seiner Angestellten zu Urlaubsdauer und -zeitpunkt berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz BUrlG)“, sagt Anne Kronzucker.
Wichtig: Haben ein oder mehrere Arbeitnehmer ihren Urlaub beantragt, muss der Vorgesetzte über die Urlaubsregelung so frühzeitig entscheiden, dass den Mitarbeitern noch ausreichend Zeit für Planung und Buchung bleibt!
Den Wünschen der Arbeitnehmer können betriebliche Belange entgegenstehen. Gibt es zu viele Anträge für den gleichen Zeitraum, muss der Arbeitgeber eine Abwägung treffen. Dazu gehört, dass Eltern schulpflichtiger Kinder meist eine Art „Vorrecht“ bekommen, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen, da sie sonst nicht verreisen können (AG Frankfurt a. M., Az. 9 Ga 191/01). „Das bedeutet freilich nicht, dass Kollegen ohne schulpflichtige Kinder niemals zu Schulferienzeiten frei nehmen dürfen“, ergänzt Anne Kronzucker.
www.das.de