Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
News

Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) im Detail

Vertreten war ein repräsentativer Querschnitt der Branche – vom Hersteller über Systemgeber bis zu den verschiedenen Zulieferbetrieben, die alle von den zahlreichen Praxistipps und der umfassenden Frage- und Antwortrunde profitierten.

Der Institutsleiter Prof. Ulrich Sieberath brachte das bei der Begrüßung mit den Worten „Hier sitzen alles CE-Experten, die mit der Umstellung gut fertig werden und diesen Wissensvorsprung als Wettbewerbsvorteil nutzen werden.“ auf den Punkt.

Die Referenten gingen direkt auf die praktischen Details ein. Ergänzt wurde dies durch Praxistipps - beispielsweise den professionellen Umgang mit Anfragen der Marktaufsicht, von der mehrere Betriebe bereits berichteten. Als wesentliche Änderung zeigt sich die rechtliche Bedeutung der Leistungserklärung (LE) mit der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Angaben aus der Leistungserklärung übernehmen und nicht mehr nur für die Konformität mit einer Produktnorm. Das beeinflusst bereits die Bewerbung eines Produktes, bei der die wesentlichen Produktmerkmale nur noch beworben werden dürfen, wenn sie auch in der LE angegeben wurden.

Den Auftakt machte David Hepp - er ging u. a. auf die Unterschiede der vom Hersteller benötigten technischen Dokumente für die Produktion und deren Kontrolle und den in der technischen Dokumentation geforderten Papieren ein. Einerseits sollte die technische Dokumentation möglichst schlank bleiben, da sie den Marktüberwachungsbehörden u. U. in deren Landessprache vorgelegt werden muss. Um dies zu vereinfachen, bietet das ift-Produktpassmodell ein geeignetes Instrument, um diese Aufgabe zu vereinfachen. Andererseits muss die technische Dokumentation die Angaben der Leistungserklärung nachvollziehbar machen und eine Erklärung zur ordnungsgemäß durchgeführten WPK und deren Grundlagen beinhalten.

In der Leistungserklärung sind neben einer Reihe von Angaben zu Produkt und Hersteller alle wesentlichen Eigenschaften aufzulisten. Zu welcher dieser Eigenschaften auf der Grundlage der Prüfergebnisse aus der technischen Dokumentation die erreichten Stufen oder Klassen gefordert sind, schreiben die EU-Mitgliedsstaaten unterschiedlich vor. Nur noch die im Verwendungsland geforderten Leistungseigenschaften müssen angegeben werden. Sollte in einem Land jedoch gar keine Angabe gefordert sein, ist dennoch mindestens für eine Eigenschaft die Stufe oder Klasse bzw. der Wert anzugeben, da grundsätzlich keine „leeren“ CE-Zeichen erstellt werden können.

Eine Reduzierung des Dokumentationsaufwandes ermöglicht die Regelung, dass sich die Leistungserklärung auf einen Tür- oder Fenstertyp oder eine ganze Fensterserie beziehen darf und gemäß den Regelungen der Produktnorm die an Standardabmessungen ermittelten Werte genannt werden dürfen. Dies ermöglicht das in Verkehr bringen einer Vielzahl unterschiedlicher Ausführungen und Größen mit ein und derselben Leistungserklärung.

In der Diskussion wurde zusätzlich darauf hingewiesen, dass es dann möglich ist, dem Abnehmer mit Bezug auf diese Leistungserklärung mehrere Lieferungen des gleichen Produkts zu senden und im eigentlichen CE-Kennzeichen immer wieder auf diese Leistungserklärung zu verweisen. Auch wurde diskutiert, ob das CE-Kennzeichen am Produkt selber oder auf den Begleitpapieren angebracht werden kann. Hierzu wurde festgestellt, dass die Verordnung beides zulässt, aber einer Kennzeichnung am Produkt den Vorzug gibt, was auch im Sinne der Rückverfolgbarkeit von Produkten für den Hersteller vorteilhaft sein kann.

Für den Hersteller ist wichtig, dass die auftragsbezogenen Dokumente, im Besonderen die technische Dokumentation mit den zugrundeliegenden Prüfberichten und Angaben zur Fertigung sowie die Leistungserklärung 10 Jahre aufzubewahren sind. Bei Serienprodukten zählt das Datum des letzten in Verkehr Bringens des Produktes.

Kontrovers wurde die Frage diskutiert, ob auf Fenstern eine dauerhafte Produktkennzeichnung angebracht werden muss, wie es die RAL-Hersteller von Mehrscheiben-Isolierglas ja schon lange praktizieren. Nach aktuellem Auslegungsstand reicht es aus, wenn der eindeutige Produktcode sowie Name und Adresse des Herstellers im CE-Zeichen am Produkt angegeben sind. Die Arbeitsergebnisse sind im VFF-Merkblatt „Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach BauPV“ zusammengefasst, dieses soll ab April zur Verfügung stehen.

Jochen Grönegräs, Geschäftsführer Bundesverband Flachglas (BF), ging auf die vielfältigen Fragen ein, die sich für die Zulieferer der Hersteller von Fenstern, Türen und Fassaden ergeben. Für viele Glasprodukte ist die CE-Kennzeichnung – wie bisher – erforderlich. Hier müssen vom Hersteller des Fensters oder der Fassade die Angaben aus der jeweiligen LE und dem CE-Zeichen des Vorproduktes in die eigene CE-Kennzeichnung des Fensters übernommen werden. Eine Weitergabe der „Glas-LE“ ist nicht erforderlich.

Vor der Abschlussdiskussion ging dann Prof. Christian Niemöller, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, auf die rechtlichen Aspekte ein und machte die Bedeutung der LE mit folgenden Worten deutlich „Nicht mehr die Vermutung der Brauchbarkeit im Sinne einer Norm, sondern die erklärte Leistung steht im Mittelpunkt.“ Deshalb ist die Leistungserklärung ein Kernelement der Verordnung.

Besonderes Augenmerk müssen mit der Einführung der BauPV Importeure und Händler walten lassen, denn diese werden ganz schnell zu Herstellern, beispielsweise wenn das Bauprodukt verändert oder das Produkt unter eigener Marke vertrieben wird.

Einigkeit besteht nun auch darüber, dass die Deklaration von „schlechteren Werten“ (als in den zugrunde liegenden Prüfungen erreicht wurden) in der Leistungserklärung und im CE-Zeichen zulässig ist, da der Unternehmer hier die Hoheit besitzt.

Abschließend wies Prof. Christian Niemöller auf die zunehmenden Aktivitäten der Marktüberwachung hin, denn diese wird vermehrt aktiv Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht verfolgen. In der Regel wird es zunächst um eine formale Überprüfung der Dokumente gehen, aber die Frage an Hersteller und Handel nach der CE-Kennzeichnung wird wohl in Zukunft häufiger auftreten.

In der abschließenden Frage- und Antwortrunde wurde eine Vielzahl praktischer Fragen beantwortet. Für Interessierte, die nicht an der Fachtagung teilnehmen konnten, stellt das ift Rosenheim die Tagungsunterlagen inkl. der Vortragsfolien und Praxisantworten sowie das VFF Merkblatt „Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach BauPV“ zur Verfügung.

Die Unterlagen sind in Kürze zu beziehen auf der ift-Website (www.ift-rosenheim.de) unter Literaturverkauf. Aufgrund der positiven Resonanz und konkreter Anfragen finden weitere kompakte Workshops über Deutschland verteilt statt und zwar am 19.3 in Düsseldorf, 11.4. in Fulda, 22.5. in Hamburg und 19.6. in Rosenheim.