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Luftdurchlässigkeit manipulierbar?

Festverglasungen seien keine öffenbaren Flächen und daher blieben diese unberücksichtigt. Wegen dieses Fehlers, was manche notifizierten Prüfstellen, vor allem bei Schiebetüranlagen begehen, werde bei der Flächenberechnung - je nach Größe der Festverglasung - eine weitaus bessere Luftdurchlässigkeit erzielt, so Institutsleiter Rüdiger Müller. So sei es bei einem Streitfall wegen zu hoher Luftdurchlässigkeit der Fall gewesen: Der Kläger hätte eine zu hohe Luftdurchlässigkeit reklamiert und der Beklagte verwies auf den Prüfnachweis: In diesem wurde gerade noch die Klasse 2 bei der fugenbezogenen Luftdurchlässigkeit, aber die ausgeschriebene Klasse 3 bei der flächenbezogenen Luftdurchlässigkeit erzielt.

Bei Festverglasungen ist es aber so wie bei Bauanschlüssen welche nur einen Luftdurchlässigkeitswert von 0,1 m³/h m bei 10 Pa Druckdifferenz aufzuweisen haben. In der DIBt-Mitteilung 1/2010 wurde zu dieser Thematik unter Teil 1 „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung“ eingegangen. Unter anderem heißt es darin: „Die Fugendurchlässigkeit versteht sich als Durchlässigkeit der Funktionsfugen zwischen Blend- und Flügelrahmen hinsichtlich des Luftdurchganges bei einem bestimmten Differenzdruck“. Dies heißt, dass nicht nur bei Schiebefensteranlagen, wo es sich der Größe wegen besonders ausdrückt, sondern auch generell bei allen Elementen mit Fensterverglasung nur die den öffenbaren Fugen zurechenbaren Flächen berücksichtigt werden.

Um unnötige und kostenintensive Streitigkeiten mit evtl. Rechtsansprüchen zu umgehen, sollten die notifizierten Prüfstellen ihr Messwerte nochmals kritisch überprüfen und gegebenenfalls einer Korrektur unterziehen.

www.pfb-rosenheim.de