Dazu sagt Jochen Grönegräs, der Geschäftsführer des Bundesverband Flachglas (BF): "Das Urteil birgt für uns interessante Aspekte – so wird festgestellt, dass „der vollständige Ausschluss von Nickelsulfid-Einschlüssen technisch nicht gewährleistet werden kann.“
Obwohl die Parteien in dem Fall vereinbart hatten, dass „die zur Verwendung kommenden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlüsse (z. B. Nickelsulfid) haben dürfen“ – sie diese Funktionalität nicht erreichbar und daher liege ein „Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit“ vor.
Die Empfehlung des BF-Rechtsberaters
In seiner Kommentierung rät BF-Anwalts Dr. Kleinjohann den Glasverarbeiter unter anderem zu einer Vereinbarung im Vertrag mit dem Auftraggeber, in der es sinngemäß heißen müsse, „dass das Risiko von Nickelsulfid-Einschlüssen trotz Durchführung fremdüberwachter Heißlagerungstests nicht ausgeschlossen werden kann.
Weiter lohne es zu vereinbaren, dass der Bauherr keine Mängelrechte gegen den Bauunternehmer hat, wenn sich dieses Risiko verwirklichen sollte.
www.bundesverband-flachglas.de
Tipp der Redaktion: Die vollständige Urteilsbegründung des BGH vom 8. Mai 2014 finden Sie hier
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