Also sollte man tunlichst seinen eigenen Gewinn und seine eigenen Umsätze mit den amtlichen Benchmarks vergleichen, „verproben“, wie die Behörden sagen. Um nicht überrascht zu sein, wenn sich für die nächste Woche der Finanzbeamte anmeldet. Der hatte nämlich zuvor Gleiches getan.
Allgemeines
Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Das heißt allerdings nicht, dass bei formell ordnungsgemäß ermittelten Buchführungsergebnissen das Finanzamt auf die Gewinn- oder Umsatzschätzungen zurückgreifen darf, nur weil die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht natürlich ebenfalls nicht.
Offiziell heißt es: Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß (R 5.2 Abs. 2 EStR), dann ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR).
Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftssteuerrechts zu beachten.
Aufbau der Richtsätze
Richtsätze werden in von-Hundert-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (RohgewinnI bei Handelsbetrieben, RohgewinnII bei Handwerks- und gemischten Betrieben, z.B. Handwerk mit Handel, für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.
Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.
Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:
Wirtschaftlicher Umsatz – Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebs zu Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:
- Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen
- Bedienungsgelder sowie
- Verbrauchsteuern (z. B. Biersteuer, Ökosteuer), die entgeltmäßig mit erhoben werden.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:
- Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen
- Einnahmen aus Hilfsgeschäften
und anderes mehr. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.
Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen.
Anwendung der Richtsätze
1. Verprobung – Bei der Verprobung nach Richtsätzen sind die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne dem Aufbau der Richtsätze entsprechend zu normalisieren, d. h. vergleichbar zu machen.
2. Schätzungsverfahren – Die Ausgangswerte für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind:
- beim Handwerks- und gemischten Betrieb der normalisierte Waren-, Material- und Fertigungslohneinsatz und
- beim Dienstleistungsbetrieb (z.B. Fuhrgewerbe) die Summe aller normalisierten Betriebsausgaben
Die Schätzung führt zum wirtschaftlichen Umsatz bzw. Halbrein- oder Reingewinn, der den Verhältnissen eines Normalbetriebs entspricht. Diese Ergebnisse sind insoweit zu erhöhen oder zu vermindern, als die Verhältnisse im Schätzungsfall von denen des Normalbetriebs abweichen (entnormalisieren).
3. Schätzungsrahmen – Bei der Schätzung nach Richtsätzen führt die Anwendung der Mittelsätze im Allgemeinen zu dem Ergebnis, das mit der größten Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Ein Abweichen vom Mittelsatz kann jedoch durch besondere betriebliche oder persönliche Verhältnisse begründet sein, die nicht durch Entnormalisierungen erfassbar oder ansonsten betragsmäßig feststellbar sind.
Bei einzelnen Gewerbeklassen ist in Spalte 1 der Richtsätze ein Rahmen für den wirtschaftlichen Umsatz angegeben (z.B. bis 250000 €, über 250000 € bis 500000 €, über 500000 €). Liegt der wirtschaftliche Umsatz im unteren Bereich der jeweiligen Begrenzung, gelten die Richtsätze aus der oberen Rahmenhälfte, im oberen Bereich die aus der unteren Rahmenhälfte.
Soweit die Richtsätze für Handwerksbetriebe und gemischte Betriebe festgesetzt werden, sind bei unterdurchschnittlichem Waren- und Materialeinsatz Sätze der oberen Rahmenhälfte anzusetzen. Der durchschnittliche Waren- und Materialeinsatz ergibt sich aus dem nachrichtlich angegebenen Rohgewinn I.
Der Gewinn ist möglichst nach dem Halbreingewinnsatz zu schätzen, denn die vom Halbreingewinn abzusetzenden besonderen sachlichen und personellen Betriebsaufwendungen können im Allgemeinen festgestellt werden.
Übrigens: Die Gewinnrichtsätze 2006 erscheinen im Herbst 2007.Bernd Genath