Um was geht es eigentlich bei der Torprüfung? Was muss getan werden, was sind zwingende Inhalte der Prüfung? Wie und wo ist das ganze definiert? Schaut man in die Unterlagen der Hersteller oder wirft man einen Blick auf die Homepages, so findet man vor allem zwei Bestimmungen, die angegeben werden. Zum einen BGR 232, zum anderen ASR A1.7. Welche dieser Bestimmungen ist denn nun gültig, und was ist mit dem viel und immer zitierten Altbestandsschutz? Forscht man weiter, tauchen immer mehr Bestimmungen, Ziffern und Bezeichnungen auf, wie zum Beispiel BGG 950, BGI 861, DIN 13241-1, DIN 12453. Leider schafft das heute viel genutzte Surfen im Internet eher ein Problem, denn welche der vielfältigen Informationen die „gegoogelt“ worden sind, sind die richtigen?
Gültige Prüfungsvorschriften
Die Fragen nach den gültigen Vorschriften zur Torprüfung sind schnell beantwortet, denn bereits am 3.12.2009 ist die BGR 232 zurückgezogen worden. Damit sind die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ Türen und Tore ASR A1.7, die zeitgleich (November 2009) herausgegeben wurden, anzuwenden. Gemäß § 8 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der ASR A1.7 „Türen und Tore“ die alten Arbeitsstätten-Richtlinien „ASR 10/1 Türen und Tore“, “ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz“, „ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren“ und „ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore“ auch nicht mehr. Da viele dieser Bezeichnungen immer noch bei einigen Herstellern zu finden sind, gilt es hier, wie auch bei der Thematik Ausschreibungen und Angebote von Fachbetrieben, nachzubessern, um die Unterlagen auf den neuen – oder besser gesagt schon drei Jahre alten Stand zu bringen.
Der Prüfungsumfang
Waren die Unterschiede beim Übergang von der ZH 1/494 zur BGR 232 noch marginal, und letztlich der Einbindung in das Regelwerk der berufsgenossenschaftlichen Regeln geschuldet, so haben sich mit dem Übergang der BGR 232 zur ASR A1.7 wesentliche Dinge geändert. Die ASR A1.7 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen im Bereich der Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber einer Betriebsstätte also davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat dabei die grundlegenden Inhalte der BGR 232 „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ des Fachausschusses „Bauliche Einrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als ASR in sein Regelwerk übernommen. Mit dem Punkt 10 „Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung“ wurden neue Anforderungen definiert, die sich besonders im Bereich „10.1 Instandhaltung“ und „10.2 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung“ widerspiegeln.
Gerade der Absatz (2) birgt dabei wesentlichen Zündstoff, da aufgrund der Formulierung nur Sachkundige tätig werden dürfen, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Geregelt ist in diesem Passus aber auch die Beachtung der länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen.
Nach wie vor mindestens gültig sind die Prüflisten der BGG 950 (Prüfbuch), die in jedem ausgedruckten Prüfbuch vorhanden sein sollten. In der Praxis haben sich die erweiterten Prüflisten des BVT Tore als vorteilhafter erwiesen, da die prüfenden Unternehmen damit rechtssicher und deutlich besser die örtliche Situation erfassen und dokumentieren können.
Der Sachkundige
Die Definition und Aufgaben eines Sachkundigen sind relativ einfach darzustellen und eindeutig geregelt. Schon in der ZH 1/494 wurde 1989 ganz klar definiert, dass er mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE Bestimmungen) soweit vertraut sein muss, dass der arbeitssichere Zustand von Toren beurteilt werden kann. Hier gilt es also wiederholend zu schulen und Erfahrungen zu sammeln. Die Aufgaben des Sachkundigen umfassen also vereinfacht gesagt die Prüfung von Toren. Dieses betrifft aber nicht nur die wiederkehrende Prüfung, sondern auch die Erstprüfung von Toren und die ordnungsgemäße Dokumentation nach der Montage. Ein wichtiger Punkt, auf den viele Montagebetriebe überhaupt nicht achten.
Die Dokumentation
Was bedeutet die Dokumentation bei einem Tor? Zwei Aspekte sind hier besonders wichtig: zum Ersten das Prüfbuch und zum Zweiten das Prüfbuch! Das Prüfbuch ist der Fahrzeugschein des Tores – nur wenn es richtig ausgefüllt ist, kann der Sachkundige anhand des Datenblattes und der weiteren Angaben feststellen, ob das zu überprüfende Tor überhaupt mit dem Prüfbuch übereinstimmt, oder bereits umgebaut oder sonst in irgendeiner Form verändert oder ergänzt wurde. Das Prüfbuch soll aber auch die fortgeschriebene Dokumentation der Arbeiten am Tor beinhalten, und das betrifft sowohl die Prüfungen, wie auch die Reparaturen oder Umbauten. Nur damit ist es für den nachfolgenden Sachkundigen überhaupt möglich, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. In vielen Fällen ist das Prüfbuch gar nicht vor Ort vorhanden und die Torprüfung wird damit zum Blindflug. Hier gilt eindeutig die Dokumentationspflicht bereits durch die Nachweispflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft. Fehlt das Prüfbuch sollten die Tordaten rekonstruiert und das Prüfbuch neu angelegt werden.
Die Prüfplaketten
Gibt es ein Defizit beim Schreiben von Prüfberichten, so zeigt sich dafür ein Übermut beim Kleben von sogenannten Prüfplaketten. Um gleich mit der Mär von der Prüfplakette aufzuräumen: Eine Notwendigkeit dafür gibt es überhaupt nicht. Das blindwütige Kleben der Plaketten auch bei nicht bestandener Torprüfung, um vermeintlich schon einmal auf den nächsten Prüfungstermin hinzuweisen, hat einen dicken Pferdefuß: Mit dem Kleben der Plakette wird der Anschein einer bestandenen Prüfung vermittelt, der Nutzer darf also davon ausgehen, dass sich das Tor in einem einwandfreien und betriebssicheren Zustand befindet. Soll eine Prüfplakette geklebt werden, darf dieses erst nach Erledigung notwendiger Rest- oder Reparaturarbeiten erfolgen. Hier gilt das gleiche Prinzip wie beim Pkw: Eine neue Plakette gibt es erst, wenn alle notwendigen Arbeiten erledigt worden sind. Die Werbung mit dem Firmenlogo auf der Plakette muss also warten.
Fazit
Die Verbände BVT (Bundesverband Tore) und TTZ (Industrieverband Tore Türen Zargen) haben umfangreiche Informationsmaterialien herausgegeben, um die Mitgliedsbetriebe zu informieren und bieten Schulungsmaßnahmen für die Überprüfung von Sachkundigen an. Auch Innungen und Hersteller fördern solche Maßnahmen. Leider sind zu viele Fachbetriebe, die Torprüfungen durchführen, Weiterbildungs- und Beratungsresistent. Sicher hart formuliert, aber die Realität. Der Beweis erfolgt täglich, wenn man die Preise für Torprüfungen analysiert, denn 35 bis 40 Euro für eine Prüfung zeugen von vollkommener Unkenntnis der notwendigen Prüfungsumfänge. Hier werden die ausführenden Monteure durch ihren Disponenten zwangsläufig zum Pfusch bei der Prüfung gezwungen. Grund genug, die Qualifizierungsmaßnahmen für Fachbetriebe und die Sachkundigen auszubauen und damit höhere Sicherheitspotenziale zu schaffen. Nachgedacht werden muss vor allem darüber, wie die Betriebe erreicht werden, die sich Qualifizierungsmaßnahmen entziehen. Für die Betriebe, die keine Schulungen besuchen wollen, empfiehlt sich dann wenigstens die Lektüre „BGI 861-1 Sicherer Umgang mit Toren“. Eine Lektüre, mit der ein großer Teil von möglichen Fragen beantwortet werden kann und deshalb auch jeder Sachkundige vor Ort dabei haben sollte. Zum Thema „Kraftmessung Ja oder Nein“ berichten wir wegen der Komplexität dieser Frage im nächsten Heft. —