Glaswelt: Wo sehen Sie als Jurist Fallstricke, über die Fensterbauer, Glaser und Metallbauer bei der Montage stolpern könnten?
Mundt: Häufig vergeben z.B. Fensterhersteller die Montage weiter. Da nicht selten langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestehen, werden die Konditionen für die Aufträge, insbesondere auch die Preise nicht immer neu angepasst. So kommt es leicht zu Missverständnissen. Wurden die Preise nicht festgelegt, gilt § 632 BGB: Es gibt die am Ort der Baustelle bei Auftragserteilung üblichen Preise. Nachdem Montagearbeiten oft als Regiearbeiten (d.h. Abrechnung nach Stundenlohn und Aufwand) beauftragt werden, sind nachlässig ausgefüllte Regieberichte eine weitere Quelle von Konflikten. Wichtig im Hinblick auf die Gewährleistung ist, dass ein Montageunternehmen auch für Mängel haftet, die an sich nicht auf seiner Montageleistung beruhen, die aber durch eine rechtzeitige Bedenkenanmeldung gegenüber dem Auftraggeber hätten vermieden werden können.
Glaswelt: Wie kann der auftraggebende Handwerker solchen Konflikten vorbeugen?
Mundt: Die wesentlichen Punkte eines jeden Auftrags sollten – zumindest in einer Auftragsbestätigung – schriftlich fixiert werden. Hierzu gehören neben klaren Preisabsprachen auch Regelungen dazu, was der Monteur für sein Geld eigentlich zu leisten hat, etwa ob er die Fenster beim Fertigungsbetrieb selbst abholen muss oder ob die Fenster vom Hersteller direkt zur Baustelle gebracht werden. Werden Aufträge auf Regiebasis vergeben, sind die Regieberichte sorgfältig auszufüllen. Aus diesen Berichten muss sich ergeben, wer, was, wann, wo, wie lange gemacht hat. Grundsätzlich sind Regieberichte von beiden Seiten abzuzeichnen. Findet der Verarbeiter auf der Baustelle oder bei dem ihm zur Verfügung gestellten Material (z.B. Fensterelemente) Zustände vor, die nach der Montage zu Mängeln führen können, so muss er unverzüglich Bedenken anmelden. Bei Aufträgen, die auf Grundlage der VOB/B erteilt wurden, hat die Bedenkenanmeldung schriftlich zu erfolgen. Hinweise, was der Verarbeiter alles zu prüfen hat, ergeben sich aus der DIN 18361 – Verglasungsarbeiten – Abschnitt 3.1.5.
Glaswelt: Geht ein Fenster zu Bruch – wann haftet der Fensterbauer, wann der Monteur und wann der Isolierglashersteller?
Mundt: Es sind hier zwei Dinge auseinanderzuhalten. Die Haftung gegenüber dem Endkunden (also dem Bauherren) einerseits, und andererseits die Haftung von Fensterbauer, Monteur und ISO-Hersteller untereinander. Gegenüber dem Endkunden haftet grundsätzlich nur derjenige, der einen Vertrag mit dem Endkunden abgeschlossen hat, z.B. der Fensterbauer. Geht ein Fenster zu Bruch, kann er eventuell auf die Montagefirma oder den ISO-Hersteller zurückgreifen. Entscheidend ist der Grund des Glasbruchs. Bei einem Fertigungsfehler haftet der Fertigungsbetrieb, bei Montagefehlern der Montagebetrieb und bei Fehlern bei der Scheibenfertigung der ISO-Hersteller. Zu beachten ist, dass es durch die Mitwirkungs-, Prüf- und Hinweispflichten aller Beteiligten zu einer Schadensteilung kommt, wenn derartige Pflichten verletzt wurden. Beispiel: Der Bauherr gibt einen ungeeigneten Fenstertyp vor. Es kommt zu Tauwasserbildung. Der Montagebetrieb hat den Fehler erkannt, aber trotzdem die Fenster ohne Bedenkenanmeldung eingebaut, deshalb haftet er mit.—