Zur Beurteilung des Sachverhaltes und um Feststellungen zu treffen, ist ein Ortstermin notwendig.
Erläuterung und Feststellung
Die Mehrzweckhalle hat eine Kapazität von etwa 15000 Zuschauern, die die Spiele überwiegend von Sitzplätzen aus beobachten können. Aus den rückseitigen Verkehrsbereichen gelangen die Zuschauer über sogenannte Mundlöcher in den inneren Zuschauerbereich und dann über Treppenaufgänge auf die entsprechenden Tribünen.
Der Podestbereich der Treppenaufgänge und die Tribünen sind mittels Geländer gegen Absturz gesichert. Im Übergangsbereich zwischen Treppenpodest und Tribünenfront sind in die Geländer gebogene Glasscheiben aus Verbundglas eingesetzt. Speziell die Zuschauer in der untersten Sitzplatzreihe können das Spiel weitestgehend nur durch die Glasscheiben hindurch verfolgen.
Aus diesem Grund ist in der Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil ist, unter anderem Folgendes gesagt: „Durch die notwendigen Geländer und Absturzsicherungen können an einigen Mundlöchern für einzelne Sitzplätze Sichtbehinderungen entstehen. Diese müssen vermieden werden. Die Geländer und Absturzsicherungen sind daher so zu konstruieren, dass Sichtbehinderungen nicht entstehen, ggf. mit Glasfüllungen o.ä.“
Nach der Eröffnung der Halle wurde von Zuschauern die schlechte Durchsicht durch die gebogenen Scheiben bemängelt, die wegen starker optischer Irritationen ein normales Verfolgen des Spielgeschehens nicht gewährleistet.
Auch wenn in dem erstellten Gutachten bewertet wird, dass die optische Qualität der eingebauten Scheiben unter Berücksichtigung des Aufbaus und Herstellungsbedingungen der Geländerscheiben „in Ordnung“ sei, so stellt sich dem Auftraggeber trotzdem die Frage, ob diese Scheiben, wenn sie denn nicht anders zu produzieren sind und unter dem Gesichtspunkt einer möglichen notwendigen Hinweispflicht, vor dem Hintergrund der Leistungsbeschreibung überhaupt hätten angeboten und eingebaut werden dürfen.
Der Gutachter wurde daraufhin vom Auftraggeber beauftragt, die Scheiben unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung, der in der Leistungsbeschreibung formulierten Forderung zu begutachten.
Anlässlich des Ortstermins stellt der Gutachter fest, dass die gebogenen Geländerscheiben aus Verbundglas mit zwei Einzelscheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas bestehen und optische Verzerrungen aufweisen, wie sie auf den Fotos 1 und 2 erkenntlich sind.
Beantwortung der Fragen
Zu Frage 1: Erfüllen die gebogenen Geländerscheiben hinsichtlich ihrer optischen Beeinträchtigungen das Vertragsziel sichtbehinderungsfreier Durchsicht?
Antwort: Nein. Die optischen Verzerrungen der gebogenen Geländerscheiben erfüllen nicht das Vertragsziel einer behinderungsfreien Durchsicht.
Frage 2: Wenn Nein, wäre das Vertragsziel sichtbehinderungsfreier Durchsicht auch anderweitig erfüllbar gewesen?
Antwort : Ja. Mit einem Verbundglasaufbau mit zwei Einzelscheiben aus Floatglas wären die optischen Verzerrungen wesentlich geringer.
Dies sollte anhand von Musterscheiben überprüft werden. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass aufgrund der baurechtlichen und statischen Erfordernisse möglicherweise andere Glasdicken notwendig sind.|
Autor
Wolf-Dietrich Chmieleck ist von der IHK Bochum öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Glastechnik und Glasanwendung.
IGA Institut für Glasanwendung
Dipl.Ing. Wolf-Dietrich Chmieleck, 58456 Witten Tel. (0 23 02) 7 53 83, Fax (0 23 02) 7 51 33 iga@chmieleck.de, https://www.iga-chmieleck.de/