Ein BGH-Urteil vom 08.05.2014 zu ESG-H wird zum Revisionsurteil der bekannten sehr konträr diskutierten früheren Entscheidung zu Nickelsulfid-Einschlüssen des OLG Düsseldorf. Dazu BF-Geschäftsführer Jochen Grönegräs: „Das Urteil birgt für uns neue Aspekte – so wird festgestellt, dass der vollständige Ausschluss von Nickelsulfid-Einschlüssen technisch nicht gewährleistet werden kann.“ Obwohl die Parteien in diesem Fall vereinbart hatten, dass „die zur Verwendung kommenden vorgespannten Glasscheiben keine zerstörenden Einschlüsse (z. B. Nickelsulfid) haben dürfen“ – sei diese Funktionalität aber nicht erreichbar und daher liege ein „Fall der dauerhaften objektiven Unmöglichkeit“ vor. BF-Anwalt Dr. Kleinjohann rät Glasverarbeiter zu einer Vereinbarung im Vertrag mit dem Auftraggeber, in der es sinngemäß heißen müsse, „dass das Risiko von Nickelsulfid-Einschlüssen trotz Durchführung fremdüberwachter Heißlagerungstests nicht ausgeschlossen werden kann. Weiter lohne es zu vereinbaren, dass der Bauherr keine Mängelrechte gegen den Bauunternehmer hat, wenn sich dieses Risiko verwirklichen sollte.