Die mit Handwerkern geschlossen Verträge sind zumeist Werkverträge, bei denen der Vertragsgegenstand erst noch hergestellt werden muss. Oft handelt es sich dabei um Werke größeren Umfangs und längerer Herstellungsdauer, die für den Handwerker u. U. hohe Kosten im Vorfeld bedeuten. Durch Abschlagszahlungen sollen diese besser handhabbar sein. Die „Abschlagszahlung“ ist vornehmlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 632a geregelt und die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen wurden durch Gesetzesänderungen in 2018 noch vereinfacht.
So lassen sich Risiken minimieren
Handwerker sind grundsätzlich bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet. Bei großen Aufträgen birgt diese Verpflichtung enorme Risiken. Schon seit dem Jahr 2000 gab es gesetzliche Vorschriften, die dem Handwerker das Recht zugestanden, Abschlagszahlungen zu verlangen, auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung darüber. Mittels des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG), welches ab 2009 zum Tragen kam, wurden diese Regelungen deutlich erweitert. „Ihr Recht auf Abschlagszahlungen kennen und nutzen nach meiner Erfahrung leider immer noch viel zu wenige Handwerker. Dabei brachte gerade die letzte Neufassung des § 632a BGB aus 2018 in Bezug auf Abschlagszahlungen weitere Vereinfachungen, diese geltend zu machen. Wer die Regeln bzw. Voraussetzungen kennt und beachtet, kann die Risiken bei großen Aufträgen enorm mindern“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, und weist im Weiteren auf die Punkte hin, die bei Abschlagszahlungen zu beachten sind.
1. Liquidität sichern
„Der Freude des Handwerkers über einen Großauftrag folgt nicht selten schnell die ernüchternde Feststellung, für die benötigten Baustoffe und auch die Kosten der Arbeitsleistung in Vorleistung gehen zu müssen. Das lässt die eigene Liquidität hinterfragen. Durch Abschlagszahlungen kann ein Handwerker liquide bleiben. Falls ein Auftraggeber zahlungsunfähig werden sollte, können Abschlagszahlungen den Handwerker u. U. sogar vor dem Totalverlust seiner Forderung bewahren. Auf Abschlagszahlungen sollte man daher nicht verzichten.“
2. Abschlagszahlungen schriftlich vereinbaren
„In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘
Um jedoch Missverständnissen vorzubeugen und Klarheit für beide Seiten zu schaffen, ist es dennoch ratsam, schriftlich festzuhalten, wann und in welcher Höhe eine Abschlagzahlung zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Anhaltspunkt kann z. B. die Anlieferung von benötigten Materialien sein.“
3. Abschlagszahlungen — nicht einfach irgendwas verlangen
„Die Höhe der Abschlagszahlung soll sich gemäß BGB nach der erbrachten und vertraglich vereinbarten Leistung richten. Hier gilt die Wertfestsetzung der Leistung. Die erbrachte Leistung ist vom Auftragnehmer in einer Aufstellung so nachzuweisen, dass der Auftraggeber dies sicher und schnell nachvollziehen und beurteilen kann.
Gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6 BGB dürfen Abschlagszahlungen auch gefordert werden ‚[…] für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird‘. In der Regel wird einem Auftraggeber spätestens dann Eigentum z. B. an einem Bauteil übertragen, wenn dies in ‚seinem‘ Werk verbaut wurde. Ansonsten kann z. B. eine Bankbürgschaft eine geleistete Sicherheit sein. (Besonderheiten gelten für den Verbrauchervertrag. Diese sind in § 650m BGB geregelt)
4. Was, wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde?
„Sollte ein Auftraggeber eine Abschlagsrechnung bekommen und feststellen, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, so kann er einen angemessenen Teil des Abschlags, so lange zurückbehalten, bis die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde (§ 632a Abs. 1 Satz 2 BGB). Der besagte angemessene Teil des Abschlags beträgt in der Regel höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, und die Fälligkeit einer Abschlagsrechnung (s. o.) ist normalerweise sofort gegeben, sobald diese samt einer Aufstellung über die erbrachten Leistungen den Auftraggeber erreicht. Die Beweislast für die ordnungsgemäß erbrachte vereinbarte Leistung liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.“
5. Abschlagszahlung bedingt keine Abnahme
„Ein Recht auf Abnahme besteht nach dem BGB grundsätzlich erst dann, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilabnahme sieht § 640 BGB nicht vor; etwas Abweichendes müsste (etwa durch Vereinbarung der VOB/B) vereinbart werden. Bei einer Teilleistung ist es nicht wirklich möglich, Rückschlüsse darauf zu ziehen, ob das in Auftrag gegebene Werk letztendlich insgesamt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen auch wirklich fertiggestellt werden wird. Ein Recht auf Abnahme durch den Auftraggeber besteht für den Handwerker nur für ein vertragsgemäß hergestelltes Werk.“
6. Auch Abschlagsrechnungen unbedingt anmahnen
„Auch Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die, sollte der Auftraggeber darauf nicht reagieren, angemahnt werden sollten. Zahlt der Auftraggeber trotzdem nicht, sollte man sich umgehend an einen Rechtsdienstleister wenden. Erfolgt auch dann, trotz Beauftragung eines Rechtsdienstleisters, keine Zahlung, sollte dem Auftraggeber in Absprache mit dem Rechtsdienstleister, eine Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist zugehen. Eine zwingende Notwendigkeit für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung!
Eine Kündigung führt zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das wiederum bedeutet, dass die Leistungen abgerechnet werden dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht worden sind (ggf. zuzüglich einer angemessenen Entschädigung). Dies erfolgt in Form der Schlussrechnung.“
7. Abschlagsforderungen vor Schlussrechnungsstellung realisieren. Danach wird’s schwierig
„Ist eine Schlussrechnung erst einmal erstellt, können Ansprüche aus offenen Abschlagsrechnungen gerichtlich nicht mehr gesondert geltend gemacht werden, da die Schlussrechnung generell vorgeht! Es ist zudem unbedingt darauf zu achten, dass die noch offenen Beträge aus Abschlagsrechnungen nicht von der Schlussrechnungssumme abgezogen werden, sondern nur die tatsächlich geleisteten Abschläge.“