Auf den Tür- und Tortagen des ift in diesem Jahr erhielt die Branche im Rahmen einer Podiumsdiskussion klare Aussagen zum baurechtlich korrekten Einsatz von Türen in Flucht- und Rettungswegen. Moderiert von ift-Mitarbeiter Robert Krippahl beschäftigten sich als Diskussionsteilnehmer Prof. Christian Niemöller (Kanzlei SMNG, Frankfurt), Ulrich Sieberath, Christian Kehrer und Klaus Specht (alle ift) mit dem sehr sensiblen Thema der Sicherheit.
Sachstand
Beim „In Verkehr bringen“ verlangt das Bauproduktengesetz die Einhaltung harmonisierter europäischer Normen, was für Außentüren in Fluchtwegen nach DIN EN 14351-1:2006 die Einhaltung des Konformitätsnachweisverfahrens 1 und eine hierauf basierende CE-Kennzeichnung bedeutet. Für die Hersteller von Türen ergibt sich daraus: Die Bauordnungen (MBO, LBO) fordern derzeit noch keine Fluchttür nach DIN EN 14351-1. Sonderbau- und Arbeitsstättenrichtlinien der einzelnen Bundesländer fordern bis heute bei Türen in Flucht- und Rettungswegen einzelne Eigenschaften wie nach außen öffnend, leichtgängig, mit einer gewissen Breite etc., jedoch kein harmonisiertes CE-gekennzeichnetes Bauprodukt. Hier fordert die Fachwelt von der „Fachkommission Bauaufsicht“ der Länder mehr Sicherheit. Sofern es für einen sicherheitstechnisch wichtigen Anwendungsfall ein harmonisiertes Bauprodukt gibt, sollte dieses auch vorgeschrieben werden, so die Diskussion.
Auslegung
Verschiedene falsche Auslegungen beruhen auf der Tatsache, dass zwar die Produktnorm DIN EN 14351-1 in ihrem Anwendungsbereich Flucht- und Paniktüren nennt, diese aber bis heute weder in den Muster- oder Landesbauordnungen noch in den Sonderbauvorschriften aufgeführt werden. Diese geben nur Anforderungen an Türen in Rettungs- bzw. Fluchtwegen vor, z. B.:
- von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht nach außen öffenbar
- in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet.
Ist dem Hersteller der Einsatzort bekannt, also geht aus der Ausschreibung oder zusätzlichen Dokumenten hervor, dass die Außentür in einem Fluchtweg Verwendung findet, so ist dringend zu empfehlen, ein harmonisiertes Bauprodukt nach DIN EN 14351-1 einzusetzen. Der Hersteller muss natürlich beachten, dass diese Produkte dem Konformitätsverfahren 1 (Pflicht für eine Fremdüberwachung) unterliegen und eines Konformitätszertifikates bedürfen.
Wird eine Tür lediglich mit Notausgangsverschlüssen oder Panikverschlüssen nach EN 179 oder EN 1125 gefordert, so besteht auch hier eine Hinweispflicht dahingehend, dass das Bauproduktengesetz ein harmonisiertes Bauprodukt nach DIN EN 14351-1 für Außentüren in Fluchtwegen mit einem EG-Konformitätszertifikat für das betriebsfähige Element fordert. Dies begründet sich darin, dass die Norm für Türen in Fluchtwegen als harmonisiertes Bauprodukt im Wesentlichen bestimmte Beschläge fordert und die Kenntnisse der Zusammenhänge nicht vorausgesetzt werden können.
Voraussetzungen zum CE-Zeichen
Nach DIN EN 14351-1 müssen bei Türen zur Verwendung in Fluchtwegen nicht nur die Beschläge den einschlägigen Normen (EN 179 oder EN 1125, beziehungsweise EN 13633 oder EN 13637 und EN 1935) entsprechen, sondern dann ist auch die Funktionstauglichkeit der montierten Tür sicherzustellen. Dies erfordert Vorgaben zur Befestigung der Beschläge bis hin zu Angaben zur Abnahme der montierten Tür im Bauobjekt unter Berücksichtigung der Einbau- und Befestigungs- sowie Wartungsanweisung des Beschlagherstellers, welche in die Systembeschreibung und Verarbeitungsrichtlinien einfließen müssen.
Die Vorgabe zur Bescheinigung der „Fähigkeit zur Freigabe“ sieht vor, dass bei der Überwachung der gesamte Prozess von der Konstruktion über die Herstellung bis zur Dokumentation von Montage und Endabnahme zu prüfen ist. —