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Von den Arbeitsstättenregeln bis zur Bildschirmarbeitsplatzverordnung

Blendschutz ist unabkömmlich

_ Für einen möglichst effektiven Blendschutz an Arbeitsplätzen müssen die räumliche Lage, die beleuchteten Innenflächen und der Standort des Bildschirms unbedingt berücksichtigt werden, um ein optimales Ergebnis zu erzielen. Nach den Richtlinien und Verordnungen für PC-Arbeitsplätze sollten bei Bildschirmarbeitsplätzen vor allem störende Reflexionen vermieden und Spiegelungen verhindert werden. Natürlich sollte in diesem Zuge auch der Wärmeeintrag ins Gebäude gesenkt werden, um eine zusätzliche Belastung von Personen, die fensternah arbeiten zu minimieren. Eine Sichtverbindung nach außen fordert nicht nur die DGUV Informartion 215-444, sondern auch die Arbeitstättenregel. Die Verstellbarkeit der Einrichtungen an den Fenstern ist ebenfalls notwendig.

Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Ganz klar formuliert es § 7 „Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“, um diese Forderungen bei Planung und Beratung zu berücksichtigen:

  • Keine Blendung auf dem Bildschirm
  • Reflexionen soweit wie möglich vermeiden
  • Fenster müssen mit geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein

Wichtig ist es hier natürlich auch, die Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung nach § 7 mit den Verordnungen über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) incl. der besonders relevanten technischen Regeln fur Arbeitsstätten (ASR) A3.4 „Beleuchtung“ und den technischen Regeln fur Arbeitsstätten (ASR) A3.5 „Raumtemperatur“ sowie der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) abzustimmen.

Weitere Anforderungen

Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) spricht mit § 9 (2) einen deutliche Sprache: Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen versehen sein, dass Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können. Sichtverbindung nach außen in Augenhöhe.

Auf europäischer Ebene der EU-Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG lauten die Forderungen fast ähnlich:

  • Schutz gegen Blendung und Wärmestrahlung durch direkte Sonneneinstrahlung
  • Sichtverbindung nach außen

Innen – außen oder beides

Die Lösungen für einen optimalen Blend- bzw. Sonnenschutz müssen also bei jedem Arbeitsplatz individuell und unter Anwendung der Verordnungen und Richtlinien erarbeitet und realisiert werden. Und genau hier beginnt das Dilemma, denn wo positioniere ich als Planer und Berater den Sonnen- und Blendschutz?

Die optimale Lösung lautet immer Sonnenschutz außen, Blendschutz innen. Leider stehen dieser Lösung einige Einflussfaktoren entgegen:

  • Budget des Kunden
  • Hohe Gebäude
  • Designvorstellungen des Architekten
  • Ungünstige Bebauung im Umfeld (Reflexion durch Glasflächen oder Fassaden)
  • Hohe Windgeschwindigkeiten

Zu oft werden diese Gründe aber auch benutzt, um nur den außen liegenden Sonnenschutz zu installieren. Was sich dann in der Praxis aber zu oft als Trugschluss erweist ist, dass z. B. der Sonnenschutz je nach Windstabilität früher oder später hochfährt und damit trotz Sonne kein Blendschutz mehr gegeben ist. Wird nur Blendschutz montiert, besteht wiederum die große Gefahr, dass durch den solaren Eintrag die Büroräume übermäßig aufgeheizt werden und damit Temperaturen erreicht werden, die nicht unbedingt in Einklang mit Verordnungen und Richtlinien stehen. Die DGUV Information 215-444 hat deshalb mehrere Tabellen entwickelt, um Sonnenschutzvorrichtungen fur Burogebäude auszuwählen. Hierbei wird auch die Energieeinsparverordnung berücksichtigt, die vorsieht, Berechnungen nach der Norm DIN 4108-2 fur den maximalen Gesamtenergiedurchlassgrad gtot max durchzuführen, der von der Verglasung einschließlich Sonnenschutz erreicht werden darf, um einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz zu gewährleisten.

Dabei sind die geografische Lage des Bürogebäudes, seine Bauweise, die Art und Größe der Verglasung sowie die Ausrichtung der Fensterfront zu berücksichtigen.

Glas muss mit in die Überlegungen eingebunden werden

Aufgrund der strengen Vorgaben der Energieeinsparverordnung bzw. in der darin in Bezug genommenen Norm DIN 4108-2 kommen je nach geografischer Lage nur wenige Kombinationen von Sonnenschutz und Verglasung infrage, wenn geforderte Werte eingehalten werden sollen. Betrachtet man jetzt die handelnden Personen, so wird sehr schnell klar, das hier der Part Planung und Beratung besonders gefordert ist.

Hier kommt zuerst einmal der Architekt an die Reihe, der schon beim Entwurf des Gebäudes auf die Anforderungen von den zuvor beschriebenen Verordnungen und Richtlinien beim Einsatz der gewünschten Produkte und Materialien reagieren muss. Für die später ausführenden Unternehmen stellt sich dann sehr schnell die Frage, ob Bedenken angemeldet werden müssen, wenn für den Fachmann erkennbar ist, dass die vorhandene Planung nicht ohne Weiteres funktioniert. Rüstet ein Fachunternehmen Sonnen-/Blendschutz nach, so kommt es schnell in die Situation, die Fachplanung zu übernehmen und damit selbst in die Verantwortung zu kommen. Dann gilt es umso mehr aufzupassen und Hilfen wie die DGUV Information zu nutzen. —

Olaf Vögele

Quellen: DGUV 215-444, ArbStättV, EU Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG, BildscharbV

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