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Blendschutz am arbeitsplatz

Licht und Schatten

_ Rechte und Pflichten bei der Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Bildschirm- und Buroarbeitsplätze sind wie viele andere Bereiche der Arbeitsplätze im Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (Arbeitsschutzgesetz) geregelt. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der Richtlinie des Rates, der schon am 12. Juni 1989 uber die Durchfuhrung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG) Festlegungen getroffen hat. Auf der Basis von § 19 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Verordnung uber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) damit bereits am 20. Dezember 1996 in Kraft getreten. Die Bildschirmarbeitsverordnung setzt dabei die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 uber die „Mindestvorschriften“ bezuglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland um. Zuletzt wurde die Bildschirmarbeitsverordnung durch die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert. Die DGUV Information 215-410 darf damit als Anforderungskatalog gesehen werden, den es umzusetzen gilt.

Mindestanforderungen

Die Bildschirmarbeitsverordnung unterscheidet zwischen dem Bildschirmarbeitsplatz und den Beschäftigten am Bildschirmarbeitsplatz. Während fur Beschäftigte die Intensität und Dauer der Nutzung eines Bildschirmgerätes von Bedeutung ist, gelten die Auslegungshinweise dieses Leitfadens fur jeden Buroarbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät uneingeschränkt, das heißt unabhängig von der Dauer und der Intensität der Nutzung. Hierdurch wird sichergestellt, dass Mindestanforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplatz, -mitteln und -organisation an jedem Bildschirmarbeitsplatz erfullt werden müssen.

Die Vorgaben entstehen aus der Unfallver-hutungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) und den damit verbundenen Grundpflichten des Unternehmers, der bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen hat.

Absatz 1 befasst sich mit erforderlichen Maßnahmen zur Verhutung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Der Unternehmer hat demnach die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzufuhren und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

Theorie und Praxis

Auch wenn Gesetze, Vorschriften und Verordnungen sehr theoretisch und damit nicht jedermanns Sache sind, so bieten sie doch viel Beratungspotenzial. Einmal richtig aufgeklärt, kommt der Arbeitgeber eigentlich gar nicht mehr aus den hieraus bestehenden Anforderungen an den Blendschutz heraus, wenn er nicht gegen gültiges Recht verstoßen, bzw. die Gesundheit seiner Mitarbeiter aufs Spiel setzen will.

Der Unternehmer kann seiner Sorgfaltspflicht dadurch nachkommen, dass er bei der Auftragsvergabe hinsichtlich der Ausstattung, Gestaltung und Instandhaltung der Arbeitsplätze die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln vorschreibt.

Begrenzung der Blendung durch Tageslicht

Um eine Blendung durch Tageslicht weitgehend zu vermeiden, sollen die Arbeitsplätze möglichst mit einer zur Hauptfensterfront parallelen Blickrichtung angeordnet sein, denn eine Aufstellung von Bildschirmen vor den Fenstern kann durch große Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zur Direktblendung fuhren. Nahe gelegene Fenster im Rucken der Benutzer können sich im Bildschirm spiegeln und zu Reflexblendung fuhren. Weiterhin mussen sowohl zur Begrenzung der Direkt- als auch der Reflexblendung am Bildschirm durch Tageslicht sowie zur Begrenzung zu hoher Beleuchtungsstärken am Bildschirm durch Tageslicht geeignete, verstellbare Blend- beziehungsweise Sonnenschutz an den Fenstern angebracht sein. Ebenso sollen hohe Leuchtdichten an Fensterflächen durch geeignete Sonnenschutzvorrichtungen vermieden werden. Alles in allem eine sehr gute Ausgangslage für beratende Fachbetriebe zusammen mit dem Arbeitgeber den richtigen Blend- und Sonnenschutz zu finden, um die Mitarbeiter zu schützen.—

Olaf Vögele

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