In dem konkreten Fall wollte der Mieter einer Wohnung im dritten Obergeschoss mit einem nach Süden ausgerichteten Balkon eine Markise anbringen und bat deshalb seine Vermieterin um ihre Zustimmung. Die Ablehnung erfolgte mit der Begründung, dass der Balkon ja komplett überdacht sei, und ein Sonnenschirm zusätzlichen Schatten spenden könne. Zusätzlich wurde argumentiert, dass die Genehmigung zur Anbringung einer Markise damit auch von anderen Mietern wahrgenommen werden, und es damit zu einem völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses kommen könnte. Der Mieter erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters und verurteilte die Vermieterin, das Anbringen der Markise zu gestatten, denn der Mieter habe laut Mietvertrag ein Recht gegenüber der Vermieterin auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dem Mieter Einrichtungen zu versagen, die ihm das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten, dürfen nicht ohne triftigen Grund vom Vermieter versagt werden, denn der Schutz vor der Sonne auf dem Balkon gehöre als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.
Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei nicht zumutbar, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtige, so das Gericht. Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Es stehe nicht im freien Ermessen des Vermieters eine solche Genehmigung hierzu zu verweigern. Der Vermieter habe vielmehr seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering sei und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2013 - AZ 411 C 4836/13
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