Verträge am Bau wurden jahrzehnte lang unter Einschluss von AGB und der VOB/B geschlossen. In letzter Zeit sind dazu diverse grundlegende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen. Wichtig bei Verträgen ist, dass Vertrauen in die Vertragsregelungen bestehen kann. Davon kann man bei der Vereinbarung der VOB/B langfristig nicht mehr ausgehen.
Bekannt ist seit längerem, dass die VOB/B mit Ausnahme der Gewährleistungsfristen nur als Gesamtregelung vereinbart werden kann. Zusätzlich muss dem Baulaien die VOB/B auch als Druckwerk vor Vertragsschluss übergeben werden. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2008, VII ZR 55/07, gilt die VOB/B bei Verträgen mit Bauherren auch bei Betrachtung obiger Voraussetzungen nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr ist bei der Vereinbarung der VOB/B gegenüber den Verbrauchern die Kontrolle einzelner Klauseln eingeführt worden. Dies bedeutet, dass die Vereinbarung der VOB/B nicht nur dann unwirksam war, wenn anders lautende AGB mit beigefügt wurden. Die VOB/B wird jetzt auch noch in ihren Einzelregelungen überprüft. Weder Dauer noch Ergebnis der Überprüfung kann vorhergesehen werden.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe hat mit der Gemeinschaft Haus & Grund jetzt zwei Bauvertragsmuster entwickelt (www.zdb.de oder www.haus-und-grund.net), die Rechtssicherheit bringen sollen. Ob diese Behauptung zutrifft, ist nach Meinung der Autorin aber ebenso offen, wie die Frage, ob diese Verträge zum Beispiel für ihre Bauherren günstig sind.
Am Beispiel des Musterverbrauchervertrags für Bauleistungen Einzelgewerk / Handwerkervertrag ergeben sich bereits einige Bedenken:
- Wenn ein solches Vertragsmuster eingesetzt wird, sind dies ev. AGB des Verwenders, also desjenigen, der den Mustervertrag vorlegt und werden an den AGB-Regelungen gemessen.
- Die Beschreibung der Vertragsleistungen als „Art der Arbeiten“ bzw. „Leistungsbeschreibung“ berücksichtigt nicht die funktionsbezogene Rechtssprechung des BGH.
- Der Auftraggeber soll behördliche und sonstige Genehmigungen beschaffen, obwohl er diese regelmäßig nicht überblicken kann.
- Die VOB/C soll gelten, obwohl diese Abrechnungsregelungen nicht verbrauchergünstig sind.
- Zahlungen sind erst nach Abnahme fällig und nicht nur mit Rechnungszugang. Dies steht zwar in den Erläuterungen, kommt im Vertragstext aber nicht zur Geltung. Die „Schrecksekunde“ ist beim Zahlen vorprogrammiert. Zudem lässt die VOB/B ein Zahlungsziel von zwei Monaten zu. Das Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen sieht ein Zahlungsziel von 30 Tagen vor.
- Bei der Verjährungsregelung ist nicht berücksichtigt, dass viele vermeintliche Bauleistungen von der Rechtssprechung gar nicht mehr als Bauleistung angesehen werden. Bei Solaranlagen handelt es sich z. B. trotz Montage um Kaufrecht.
Trotz positiver Aspekte wie der Vereinbarung einer förmlichen Abnahme und dem Rat, Fachleute zur Abnahme hinzuzuziehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mustervertrag Rechtssicherheit garantiert. Vielmehr wird ein solcher Vertrag bzw. einzelne Bestimmungen eventuell von der Rechtssprechung wieder gekippt.
Es kann deshalb nur empfohlen werden, diesen Mustervertrag lediglich als Denkschema für individuell auszuhandelnde Verträgen zu verwenden.
Sollten Sie im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes Vertragsempfehlungen aussprechen oder Verträge prüfen, ist anzuraten, wegen dieser oben nur angerissenen Probleme fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.
Dorothea Pohle-Kunz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
info@pohle-kunz.de