Nach rund vier Jahren Arbeit und zwei öffentlichen Entwürfen nebst Einspruchsverfahren konnte Ende Juli 2019 endlich die Überarbeitung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 abgeschlossen werden. Dazu kommentiert Martin Reick vom Flachglas MarkenKreis nachfolgend die Änderungen.
Aber auch hier konnte schließlich Einigkeit erzielt werden, da die vom Normenausschuss zunächst favorisierte, jedoch heftig kritisierte 0,8-m-Regel verändert und um einen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 2 Muster- /Landesbauordnung (MBO/LBO) ergänzt wurde. Der Abschnitt lautet nun:
5.1.4 Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden. Anmerkung: Es wird auf § 37, Abs. (2) Musterbauordnung (MBO) bzw. die entsprechende Formulierung der jeweils geltenden LBO hingewiesen.
Der in Bezug genommene Absatz 2 des § 37 MBO/LBO lautet:
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen... (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
Der Abschnitt 5.1.4 der Norm konkretisiert nun also nur noch, wie die „weiteren Schutzmaßnahmen“ aussehen können, die die gesetzliche Regelung fordert.
Was genau ändert sich dadurch?
Zunächst einmal ändern sich dadurch die Anforderungen an die infrage kommenden Verglasungen nicht. Denn § 37 Abs. 2 MBO/LBO besteht in dieser Form bereits seit vielen Jahren (seit MBO 2002). Jedoch werden nun alle Anwender der Norm unmissverständlich darauf hingewiesen, dass in jedem Bundesland hierzu eine gesetzliche Regelung existiert, die zu beachten ist (siehe nachfolgende Tabelle).
Es schien wohl die Ansicht zu herrschen, er gelte nur für öffentliche, nicht aber für privat genutzte Gebäude. Anders sind die vielen Fenstertüren in Wohngebäuden, bei denen die Kennzeichnung zur leichten Erkennbarkeit fehlt, nicht zu erklären. Dabei unterscheidet die MBO/LBO gar nicht zwischen privater und öffentlicher Nutzung. Ein kurzer Blick ins Gesetz hätte hier in der Vergangenheit für Klarheit sorgen können.
Man kann jetzt auch nicht das Rad der Zeit zurückdrehen, indem man neue Fehlinterpretationen zum o.g. Paragrafen erfindet. Beliebt scheinen aktuell folgende: a) Mit „allgemein zugänglichen“ Verkehrsflächen seien nur die „für die Allgemeinheit zugänglichen“ gemeint. b) Das in der MBO/LBO niedergeschriebene „öffentliche Baurecht“ würde sich „auf den öffentlichen Bereich beschränken“ und es gäbe den Sachverhalt „Freiheit des Bauens“.
b) Die MBO/LBO zählt zum Rechtsgebiet „Öffentliches Recht“, weil dort die Rechtsverhältnisse von Staat (z.B. Baubehörde) zu Bürger (z.B. Bauherr) geregelt werden („Privatrecht“ regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern, z.B. Auftraggebern und Auftragnehmern). Und in der MBO/LBO existiert ebenso wenig eine „Freiheit des Bauens“, wie in der StVO eine „freie Fahrt für freie Bürger“.
Fakt ist: Die MBO/LBO gilt gemäß § 1 mit wenigen Ausnahmen für alle baulichen Anlagen. Und die Regelungen des § 37 Abs. 2 MBO/LBO gelten für alle dort definierten Verglasungen.
Wie geht es nun weiter?
Ergänzend zum Abschnitt 5.1.4 wird von diversen Verbänden aus der Glas-, Fenster- und Fassa-denbranche ein gemeinsames Hinweispapier mit dem Titel „Verkehrssicherheit bei bodentiefen Verglasungen ohne Absturzsicherung“ erarbeitet, das die Glasauswahl erleichtern soll.
Man sollte jedoch nicht allzu lange auf das Papier warten, da § 37 Abs. 2 MBO/LBO bereits gilt. Insbesondere da sich das Risiko einer falschen Glasauswahl auf einfachste Art und Weise vermeiden lässt, indem man für die infrage kommenden Bereiche konsequent Gläser mit sicherem Bruchverhalten empfiehlt und verwendet.
Zur Erinnerung: Die DIN 18008 definiert sicheres Bruchverhalten so:
... bei einem Bruch werden die Bruchstücke zusammengehalten und zerfallen nicht oder ein Zerfall erfolgt in eine große Anzahl kleiner Bruchstücke
Anmerkung zum Begriff: Das Bruchverhalten von Glas gilt als sicher, wenn es die Normen für Sicherheitsglas erfüllt. Drahtglas besitzt kein sicheres Bruchverhalten.
Beispiel: Einscheibensicherheitsglas (ESG) nach DIN EN 12150-2 und DIN EN 14179-2 oder Verbundsicherheitsglas (VSG) nach DIN EN 14449 oder Glas, nachgewiesen durch Prüfung nach DIN EN 12600 mindestens Klasse 3 (B) 3 oder 3 (C) 3.
Die Veröffentlichung der Weißdrucke der beiden überarbeiteten Normteile ist für Herbst 2019 vorgesehen. Ihre bauordnungsrechtliche Einführung als Technische Baubestimmungen wird vermutlich nicht vor 2020 erfolgen. Unabhängig davon gilt § 37 Abs. 2 MBO/LBO bereits seit vielen Jahren.
Und die übrigen Normänderungen?
Neben der eingangs erläuterten Änderung werden viele weitere, mindestens ebenso wichtige Normänderungen kompakt in der BF-Information 013/2019 beschrieben. Sie steht zum kostenfreien Download auf der Homepage des Bundesverband Flachglas unter folgendem Link: www.bundesverband-flachglas.de/downloads/bf-informationen.
Dipl.-Ing. Martin Reick, Flachglas MarkenKreis