Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Bundesrat stimmt EnEV nur mit Auflagen zu

Die Länder haben heute (11. Oktober 2013) im Bundesrat der schon seit Februar 2013 vorliegenden Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV, Bundesratsdrucksache 113/13) nur mit zahlreichen Auflagen zugestimmt. Inkrafttreten kann die neue EnEV nur, wenn die Bundesregierung sämtliche Änderungen annimmt.

Trotz der letztendlich erteilten Zustimmung machen die Länder in ihrem Beschluss deutlich, dass sie die vorgelegte Verordnung in wesentlichen Punkten für unzureichend halten. Sie gebe kaum ausreichende Antworten auf die enormen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, die der Energieverbrauch im Gebäudebereich aufwerfe.

Ein schon öfter vom Bundesrat gerügter Kritikpunkt sind die verschiedenen parallelen Energiesparvorschriften: Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Die Akzeptanz und Transparenz leide darunter erheblich. Der Bundesrat sieht daher die dringende Notwendigkeit, erhebliche Vereinfachungen in diesem Bereich zu erreichen und fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich mit den Ländern eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Vorschriften anzugehen. Bis spätestens zum 1. Januar 2017 soll die EnEV auf diesem Weg grundlegend reformiert werden.

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass es zum Gelingen der Energiewende notwendig ist, die Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Mrd. Euro jährlich auszustatten. Die Förderung sei auf diesem Niveau zu verstetigen und wieder in den Bundeshaushalt zu überführen.

Von u. a. folgenden Änderungen (gegenüber der Änderungsverordnung 113/13) macht der Bundesrat seine Zustimmung abhängig (Auswahl):

  • In § 10 Absatz 1 wird die Austauschverpflichtung für Heizkessel erweitert. Eigentümer von Gebäuden dürfen danach Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Ein Betriebsverbot existiert bereits für Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel.
  • Der Bundesrat verlangt zudem, den Bandtacho um Endenergieeffizienzklassen von A+ [< 30 kWh/m²a)] bis H [(> 250 kWh/m²a)] zu ergänzen. Die ermittelte Energieeffizienzklasse soll dann im Energieausweis größer dargestellt werden. Die Klasse A soll dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. In der Beschlussempfehlung wurde die Einführung von Energieeffizienzklassen damit begründet, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können und sich damit im Vergleich für eine Wohnung beziehungsweise ein Gebäude entscheiden zu können, das insgesamt niedrigere Betriebskosten erwarten lässt.
  • Der Bundesrat ist der Empfehlung vom Wohnungsausschuss und vom Umweltausschuss gefolgt, die Anhebung der energetischen Anforderungen auf eine Stufe ab dem 1. Januar 2016 zu beschränken. Ab dann ist der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes durch Multiplikation mit 0,75 zu ermitteln (25%ige Absenkung). Für Wohngebäude muss dann zusätzlich ein Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts von 1,0 des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes eingehalten werden.

Sobald eine (nichtamtliche) Lesefassung der neuen EnEV beziehungsweise eine Erklärung der Bundesregierung zum Bundesratsbeschluss vorliegt, werden wir Sie darüber informieren. Laut einer ersten Mitteilung des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung ist für die neue EnEV auch noch eine Notifizierung in Brüssel erforderlich. Mit einem Inkrafttreten der EnEV sei deshalb frühestens Januar 2014 zu rechnen.

Tags