Gehaltserhöhungen werden zurzeit in den meisten Unternehmen nicht gern genehmigt. Und: Wenn der Mitarbeiter 100 Euro Gehaltserhöhung erhält, hat er letztendlich nur rund 40 Euro auf der Hand. Das Unternehmen zahlt aber mit Lohnnebenkosten tatsächlich 120 Euro.
Wie aber können Sie die Leistungen Ihrer starken Mitarbeiter auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich honorieren? Hier einige Möglichkeiten, die für Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei sind:
Erholungsbeihilfe
Damit können Sie Ihren Leistungsträgern eine zusätzliche Finanzspritze zum Urlaub gewähren. Und zwar: bis zu 156 Euro für jeden Mitarbeiter, noch einmal 104 Euro für seinen Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind. Ihr Unternehmen muss die Summe mit 25 % pauschal versteuern. Der Mitarbeiter muss Ihnen aber die Rechnungen aus seinem Urlaub vorlegen.
Kinderbetreuungskosten
Diese Variante ist sowohl für Ihren Mitarbeiter als auch für Ihr Unternehmen völlig steuer- und abgabenfrei. Wenn Ihr Mitarbeiter Kinder hat, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, kann Ihr Unternehmen die Kosten für den Kindergarten, die Kinderkrippe oder die
Tagesmutter übernehmen.
Benzin- oder Warengutscheine
Als sogenannte Sachbezüge erhält Ihr Mitarbeiter Gutscheine für Benzin oder Waren. Auf den Gutscheinen darf aber kein Geldbetrag stehen und die Summe der Leistung darf im Monat den Gegenwert von 44 Euro nicht übersteigen.
Essensmarken
Ihr Unternehmen kann jedem Mitarbeiter einen steuer- und beitragsfreien Zuschuss zum täglichen Mittagessen z. B. in einer Gasstätte gewähren. Allerdings: Der Verrechnungswert der Essensmarke darf 5,83 Euro nicht überschreiten. An diesem Betrag muss sich der Mitarbeiter seit 1.1.09 mit 2,73 Euro aus seinem Nettoentgelt beteiligen. Der Gegenwert der Essensmarke setzt sich also zusammen aus 3,10 Euro (Arbeitgeberzuschuss) + 2,73 Euro (Mitarbeiteranteil). Achtung: Ist der Verrechnungswert der Essensmarke größer als 5,83 Euro, muss er voll als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Geschenke
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern eine kleine Aufmerksamkeit zukommen lassen wollen, wie z. B. einen Blumenstrauß, ein Parfum oder Ähnliches, ist dies bis zu einem Betrag von 40 € pro Jahr steuerfrei.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung – neu seit 2009
Die Arbeitnehmersparzulage wurde von bisher 18 auf 20 % erhöht und die Einkommensgrenze, bis zu der die Sparzulage gezahlt wird, von 17.900 auf 20.000 Euro (für Ledige) angehoben. Bei Verheirateten gilt eine doppelt so hohe Einkommensgrenze. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen wurde zudem von 135 auf 360 Euro angehoben.
Weiterbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen.
Text entnommen aus: www.bwr-media.de