Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2012 (Az. 3 A 398/11) können ausnahmsweise auch in Brandwänden Fensteröffnungen zugelassen werden. Dazu ist allerdings eine Abweichungsentscheidung des zuständigen Bauaufsichtsamts nötig. Dabei können allerdings nur Brandschutzfenster mit einer sogenannten F90-Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus genehmigt werden.
Vor allem in den Innenstädten könne sich so mancher Bewohner dank dieser Entscheidung mehr Licht ins Haus holen. Damit ist allerdings schnell wieder Schluss, wenn der Nachbar an die Brandmauer anbauen darf und dabei das Fenster von seiner Seite aus wieder zumauert. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Weitere Informationen zu Rechtsfragen findet man auf der Internetseite der ARGE Baurecht unter