Je nach Schadstoffausstoß können Pkw, Last- und Lieferwagen mit einer roten, gelben oder grünen Plakette an der Frontscheibe gekennzeichnet werden. Fahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß erhalten eine grüne Plakette und sollen immer freie Fahrt haben. Ältere Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß erhalten keine Plakette und dürften in keine der Zonen einfahren. Es besteht keine generelle Plakettenpflicht. Nur wer tatsächlich in eine „Umweltzone“ hineinfahren will, benötigt den Aufkleber. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit Gasbetrieb oder Elektromotor.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) warnt dringend davor, Fahrverbote für Handwerker zur Bekämpfung der Feinstaubbelastung zu verhängen. „Die Bedürfnisse des in den Innenstädten arbeitenden Handwerks werden dabei nicht berücksichtigt“, kritisiert ZDH-Generalsekretär Hanns-Eberhard Schleyer. „Dies würde gerade auch Handwerksbetriebe treffen, deren Fahrzeuge nicht nachrüstbar sind und die einen sofortigen Neuwagenkauf nicht finanzieren können. Da der Gewerbeverkehr beim Feinstaubaufkommen nur eine marginale Rolle spielt, erwartet das Handwerk, dass auf Fahrverbote verzichtet wird. In der Innenstadt arbeitende Betriebe sind von Fahrzeugen abhängig. Betriebe müssen beliefert werden, Handwerker zu ihren Kunden gelangen. Fahrverbote gefährden deshalb ihre Existenz.“
Vom Fahrverbot betroffen
Nach ersten Schätzungen ist jedes siebte Fahrzeug von Fahrverboten in so genannten Umweltzonen betroffen. Nicht nur den Anwohnern und Anliegern, die in ausgewiesenen Sperrzonen einen Wohn- oder Geschäftssitz erreichen müssen, wird die Zu- und Durchfahrt verwehrt, sondern auch dem Durchgangs- und Lieferverkehr. In der Diskussion um die Einrichtung von Umweltzonen bzw. in deren Planung weit fortgeschritten sind die Städte Augsburg, Berlin, Dortmund, Dresden, Düsseldorf, Essen, Hamburg, Karlsruhe, Mannheim, München, Nürnberg, Potsdam und Stuttgart. Weitere Städte werden folgen.
Ausnahmen
Jede Kommune kann Ausnahmen vom Fahrverbot ohne Umwelt-Plakette gestatten. Generell ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Mofas, Leichtkrafträder, Motorräder, Motorroller, Trikes und Kleintransporter)
- Kranken- und Arztwagen im Einsatz mit entsprechender Kennzeichnung
- Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen mit Schwerbehindertenausweis der Kategorien „aG“, „H“, und „Bl“
- Entsorgungsfahrzeuge und Busse, Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
Plakettenpflicht und Gebühren
Die entsprechenden Plaketten zur Kennzeichnung der Fahrzeuge werden voraussichtlich im Laufe des Frühjahres ausgegeben. Die Plaketten für Autofahrer und Betreiber von Fuhrparks gibt es bei den Zulassungsstellen und überall dort, wo die Abgasuntersuchungen (AU) durch amtlich anerkannte Sachverständige durchgeführt werden können (beispielsweise DEKRA, GTÜ und TÜV). Die Gebühr für die Plakette wird nach gegenwärtigem Stand etwa fünf bis zehn Euro betragen.
Die grüne Plakette (Euro-Vier-Norm) erhalten Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen. In weiteren Stufen wird die gelbe sowie die rote Plakette für Dieselfahrzeuge zugeteilt. Keine Plakette erhalten Fahrzeuge mit Ottomotor ohne einen geregelten Katalysator oder mit einem geregelten Katalysator der ersten Generation sowie Fahrzeuge mit Dieselmotor der Euro-Eins-Norm und schlechter.
Verstöße kosten Bußgeld
Polizei- und Ordnungsbehörden werden künftig die Befolgung zur Kennzeichnung in den betreffenden Bereichen kontrollieren. Wer ohne Plakette in eine Verbotszone einfährt und dabei erfasst wird, muss mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Nachrüsten kann Geld sparen
Besitzer umweltunfreundlicher Fahrzeuge können, soweit entsprechende Vorrichtungen zur Nachrüstung angeboten werden, durch eine Umrüstung künftig nicht nur ihren Geldbeutel, sondern auch die Umwelt schonen.
Auskünfte darüber, welche Fahrzeuge mit entsprechenden Partikelfiltern bzw. geregelten Katalysatoren bereits werksseitig ausgerüstet sind und damit die entsprechende Abgasnorm erfüllen, erteilen die Fahrzeughersteller und Kfz-Händler.
Ab 2007 zugelassene Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter werden mit einem Kfz-Steuer-Zuschlag belegt. Für Pkw ohne Rußpartikelfilter, die bis zum 31.12.2006 erstmalig zugelassen wurden und für Neuwagen, die nach dem 01.01.2007 zugelassen wurden und den Euro-Fünf-Grenzwert für Partikel nicht einhalten, wird ab 01.04.2007 ein jährlicher Zuschlag von 1,20 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum fällig.
Die Russpartikelfilter-Nachrüstung eines bis zum 31.12.2006 zugelassenen Diesel-Pkw wird bis zum 31.12.2009 mit einem Einmalbetrag von 330 Euro gefördert. Bei später nachgerüsteten Fahrzeugen ist der Förderbeginn identisch mit dem Tag der Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
Neuwagen, die bereits werkseitig mit Partikelfilter ausgerüstet sind, erhalten keine Förderung. Wer sein Fahrzeug nachrüsten lässt, was zu einer besseren Partikelminderungsstufe führt, wird auch beim Verkauf des Wagens den Wiederverkaufswert erhöhen.
Ralf E. Geiling