_ Die Anforderungen umfassen die Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß EnEV. Bei allen Maßnahmen muss auf eine wärmebrückenminimierte Ausführung und Luftdichtheit geachtet werden.
Die Logik der KfW-Bank
Man weiß auf den ersten Blick gar nicht so richtig, wie man die aktuellen Merkblätter „Energieeffizient Sanieren – Kredit (151/152) – Investitionszuschuss (430) einordnen soll, denn den im Einbruchschutz kundigen Handwerker müssen sie mehr als verwirren.
Unter den technischen Mindestanforderungen heißt es da im Originaltext: „Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen an die umgebenden Wandbauteile)“.
So weit so gut, bei den neuen hochwärmedämmenden Steinen bekommt man eh nichts fest, da ist wenigstens die Förderung gerettet, könnte man da ganz schnell denken. Ein kurzer Blick in die aufgeführte DIN EN 1627 zeigt aber schnell, dass der Fachbetrieb eine Montagebescheinigung gegenüber dem Auftraggeber abgeben muss, mit der er bescheinigt alle Einbau- und Montagehinweise eingehalten hat. Das heißt RC2 ist nur RC2 wenn auch die Befestigung RC entspricht. Die „Teilforderung“ der KfW kann zwar ihren eigenen Anspruch von Fördermaßnahmen nach RC2 genügen, tatsächlich wird aber im Falle einer nicht ausreichenden Befestigung eine falsche Erklärung abgegeben, die den Kunden berechtigt die vertraglich vereinbarte und damit geschuldete Leistung nicht zu bezahlen. Im Gegenteil, er kann die Erfüllung des in der Regel vereinbarten Werkvertrags nach § 631 BGB verlangen, einen Sach- oder Rechtsmangel nach § 633 BGB anmelden und bei Nichterbringung der Leistung eine Selbstvornahme nach § 637 BGB durchführen, für die er von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen sogar einen Vorschuss verlangen kann.
Und genau hier stellt sich die Frage, ob Fachbetriebe durch die Fördermaßnahmen der KfW-Bank und ihre eigensinnigen Formulierungen in den technischen Mindestanforderungen nicht in eine Ausführungsfalle gelockt werden, denn ein nach RC2 geprüftes Fenster kann ja auf jeden Fall in beliebiges Mauerwerk montiert werden. Da darf also schon die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Fördermaßnahme erlaubt sein, wenn sie den Handwerker ins Chaos stürzen kann. Im schlimmsten Falle könnte er gar keine ausreichende Befestigung herstellen und müsste, wenn es hart auf hart kommt, das Bauwerk in den Ursprungszustand zurückführen.
Abstimmung tut not
Natürlich sollte man die KfW-Bank nicht einfach grundsätzlich kritisieren, aber in diesem Fall wurde eine Anforderung kreiert, die nicht mit den Bestimmungen der Einbruchschutznorm DIN EN 1627 zusammenpasst.
Hier wäre vor allem eine bessere Abstimmung mit den Fachverbänden wünschenswert, um Lösungen zu finden, bei denen Förderungen und technische Mindestanforderungen sicher zusammenpassen. Das betrifft aber auch alle anderen Bereiche rund um Fenster und Rollläden, damit im Streitfall keine Diskrepanzen zwischen Ausführung und den anerkannten Regeln der Technik stattfinden. Der Sachverständige kann sich bei seiner Beurteilung und der Frage, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind, nur auf gültige Normen und Richtlinien beziehen, reduzierte Anforderungsprofile der KfW-Bank haben in diesem Zusammenhang überhaupt keine Relevanz. Natürlich heißt es immer, wo kein Kläger, da kein Richter, aber wenn es einen dann Mal erwischt, dann ist die Marge von vielen mühsam erkämpften Aufträgen weg, um nur einen Streitfall zu beseitigen und die entstandenen Kosten zu decken.
Deshalb bleiben trotzdem die sonstigen KfW-Förderungen für sich und der Einbruchschutz nach RC2 weiterhin ein gutes Geschäft für das Handwerk, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.—