Anders als die übrigen 12 Bundesländer hatten Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein ihr Bauordnungsrecht noch nicht auf die Muster-Bauordnung 2016 (MBO’16) und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2017/1 (M-VVTB‘17) umgestellt. Das ist jetzt aber der Fall, so die Auskunft des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) und hat Konsequenzen für heißgelagertes ESG.
Informativer Charakter bleibt bestehen
Bezüglich ihrer direkten Anwendung sind die Bauregellisten somit Geschichte, nicht aber bzgl. ihres indirekt-informativen Charakters. Denn die Technische Baubestimmung DIN 18008 verlangt in vielen Einbausituationen bekanntlich das Produkt ESG-H, welches nicht mit heißgelagertem ESG nach EN 14179 verwechselt werden darf. Die Herstellung von ESG-H ist aber nur in Bauregelliste A Teil 1 Anlage 11.11 beschrieben.
Im „Archiv der Bauregellisten und Ankündigungen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) sind die Bauregellisten daher noch immer zu finden und werden unten auf der Seite genannt.
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