Nicht mehr der Handwerker haftet für die Materialkosten sowie die Ein- und Ausbaukosten, sondern der Lieferant: Die unsachgemäße Rechtslage stellte für Handwerker seit Längerem ein Problem dar. Sie befanden sich in einer Haftungsfalle. Diese wurde jetzt beseitigt.
Der Vorteil der neuen Regelungen, die ab 1. Januar 2018 gelten, besteht darin, dass derjenige für die Folgen von Materialfehlern haftet, der die Fehler zu verantworten hat. Dies entspricht einer fairen Haftungsverteilung. Nachteile resultieren aus der Reform nicht.
Für Verbraucher ändert sich rechtlich nichts. Die Reform betrifft ausschließlich Handwerker und andere materialverarbeitende Unternehmer, die künftig einen Ersatz von ihren Materiallieferanten erhalten. Ansprechpartner und Anspruchsgegner bleibt für den Verbraucher auch künftig der Vertragspartner und somit der Handwerker, der beim Verbraucher etwas eingebaut hat.
Der ZDH erläutert, dass das Widerrufsrecht für die Handwerksunternehmen nicht neu ist. Denn auch außerhalb des Bauvertragsrechts sind Verbraucher auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. Die Betriebe müssen sich in ihren Betriebsabläufen darauf einstellen.
Das Gleiche gilt für feste Fertigstellungstermine. Diese sind im B2B-Bereich gang und gäbe. Auch hier sehen wir für die Unternehmen des Handwerks keine gravierenden Umstellungsprobleme.