Der Auftrag an die Bundesregierung war seit 2013 eindeutig: Der Bundesrat hatte der letzten EnEV nur mit der Ergänzung um den Passus in §1 zugestimmt. Darin wurde der Auftrag festgeschrieben, „eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln“, anzustreben.
Jetzt scheint dieser Auftrag auch abgearbeitet zu werden, denn es kursiert ein weit gediehener Entwurf für ein Gebäudeenergiegesetz (GEG), der EnEV, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), soweit hier Gebäude betroffen sind, zusammenführt: Er ist bereits als Referentenentwurf des BMWi und des BMUB tituliert und wurde an die Verbände zur Stellungnahme verschickt.
Um noch in der laufenden Legislaturperiode das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu können, muss der Entwurf spätestens am 15.02. im Bundeskabinett abgesegnet werden. Gut 90 Seiten umfasst der GEG-Entwurf. Im Wesentlichen handelt es sich bei dem Entwurf um eine strukturelle Zusammenführung, teilweise mit vollständig neuen Texten.
Die ordnungsrechtlichen Vorgaben folgen weiterhin darin dem Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren und dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken. Es gibt allerdings auch mehrere Neuerungen, beispielsweise:
- Das Gebäudeenergiegesetz soll zunächst den Niedrigstenergiegebäude-Standard für neue Nichtwohngebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, festlegen. Der Niedrigstenergiegebäude-Standard für den privaten Neubau soll erst später („rechtzeitig vor 2021“) festgelegt werden.
- Der Jahres-Primärenergiebedarf von neu zu errichtenden Wohngebäuden und dem Referenzgebäude ist künftig nach DIN V 18599:2016-10 (Teile 1 bis 11) bzw. dem noch nicht veröffentlichten Teil 12 „Tabellenverfahren“ zu berechnen.
- Der GEG-Entwurf sieht vor, dass künftig die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergebenden CO<sub>2</sub>-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich im Energieausweis anzugeben sind. Die Effizienzklassen sollen auf den Primärenergiebedarf bzw. den Primärenergieverbrauch umgestellt werden.
- Bei den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden jetzt auch Immobilienmakler genannt.