Das Bundesfinanzministerium hat am 10.10.2019 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ in die Verbändeanhörung gegeben. Die wichtigsten Regelungen aus dem Referentenentwurf:
- Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20 % der Investitionskosten wie folgt reduziert werden: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 7000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 6000 Euro.
- Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 20 000 Euro.
- Die Steuerermäßigung kann nur für solche Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt werden.
- Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden.
- Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
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