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Wie sicher ist ESG?

Hintergründe zum ESG-Spontanbruch: Aus Nickel und Schwefel bilden sich bei der Glasherstellung NiS-Kristalle im Glas. Die Umwandlung dieser Kristalle von der „Alpha“- in die „Beta-Kristallisationsform“ (nach der Abkühlung des Glases) führt zu einer Volumenvergrößerung von etwa 4 %, was das im ESG herrschende Spannungsgleichgewicht zerstört (sofern der Einschluss mittig im ESG liegt, wo hohe Zugspannungen vorherrschen). Die Folge dieser Volumenvergrößerung kann dann zum Spontanbruch führen.

Diese Umwandlung, sprich die Volumenvergrößerung, dauert jedoch oft sehr lange, sodass nicht jeder NiS-Einschluss tatsächlich zu einem ESG-Spontanbruch führt.

Als Gegenmaßnahme ist der Heißlagerungstest (kurz HLT) bzw. Heat-Soak-Test (HST) etabliert [...]

ESG-H in der Bauregelliste (BRL)
Diese Norm wurde in Deutschland in die Bauregelliste 2002/1 aufgenommen und in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat gegenüber der Norm noch die „Haltephase“ der Temperatur im HST-Ofen von zwei auf vier Stunden verdoppelt und weitere Vorgaben gemacht, um das Sicherheitsniveau weiter zu erhöhen. [...]

Dennoch haben in den letzten Monaten mehrere Gerichtsurteile über ESG (-H)-Scheiben, die anscheinend spontan versagten, bei so Manchem zum Eindruck geführt, ESG (-H) sei ein unsicheres Bauprodukt. Angebracht ist in diesem Zusammenhang sicher zunächst der Verdacht, dass lange nicht jeder Defekt an einer ESG-Scheibe tatsächlich auf einen Spontanbruch durch NiS-Einschluss zurückzuführen ist. In Form von Kantenbeschädigungen und Montagefehlern kommen viele andere Ursachen in Betracht, die im Einzelfall seriös zu prüfen sind.

Muss man „Bedenken“ anmelden?
Die jüngsten Gerichtsurteile führen zunehmend dazu, dass ESG-Hersteller oder -Anbieter ihren Rechtsanwalt ansprechen, ihm die Sache mit der Gefahr des Spontanbruches durch NiS-Einschluss erklären und ihm die Frage stellen: Wie soll ich mich verhalten, um als Anbieter mein Haftungsrisiko für solche Schäden zu minimieren? Die Antwort wird immer lauten: Wenn Sie als Anbieter von einer solchen Gefahr wissen, weisen Sie den Kunden bzw. Interessenten im Zweifelsfalle immer darauf hin [...].

Wie berechtigt sind diese Bedenken denn nun tatsächlich? Zur Beantwortung dieser Frage kommt man an der Betrachtung der Versagenswahrscheinlichkeit nicht vorbei. Natürlich wäre jede einzelne Person, die zu Schaden käme, weil Teile einer ESG-Scheibe nach Spontanbruch herabfielen, ein Fall zu viel.

Der Hinweis darauf, dass hier ein sehr unwahrscheinliches Ereignis eingetreten sei, würde wenig trösten. Deshalb haftet auch der Betreiber eines Gebäudes dem Geschädigten gegenüber in einem solchen Falle – und daran kann dann auch der Hinweis, dass doch schließlich ein Produkt „nach dem Stand der Technik“ verwendet worden sei, nichts ändern. [...]

Das sollten Verarbeiter beachten

Folgende Empfehlungen sollten Verarbeiter bei Verwendung von ESG-H beachten: Die Rechtsprechung der letzten Monate ist nun einmal in der Welt und hat für eine gewisse Sensibilität beim Umgang mit ESG gesorgt. [...] Einstweilen ist jedenfalls zu empfehlen, [...].

Lesen Sie den ungekürzten Beitrag in der Aprilausgabe der GLASWELT, die am 16.04. erscheint.