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Was gehört in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)?

„Kommt es mit einem Kunden zu einem Vertragsabschluss, freut man sich als Unternehmer über den neuen Auftrag und denkt bestimmt nicht als erstes daran, dass dabei eventuell etwas schief gehen könnte“, sagt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Dennoch“, so sein Rat, „sollte man als Unternehmer versuchen, sich bestmöglich abzusichern, indem man Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Grundlage aller Vertragsabschlüsse macht. Es gibt immer noch Unternehmen“, so seine Erfahrung, „die keine eigenen Geschäftsbedingungen haben und so, im Falle einer Kundeninsolvenz, nicht selten leer ausgehen, was völlig unnötig wäre.“

Geschäftsbedingungen regeln, wenn mal nicht alles glatt läuft

In seinen Geschäftsbedingungen trifft ein Unternehmer z. B. Regelungen bzgl.

  • der Zahlungsmodalitäten,
  • des Eigentumsvorbehaltes,
  • zu Lieferzeiten,
  • dem genauen Leistungsumfang (z. B. dem Transport, der Verpackung, die Versicherung betreffend) sowie
  • für andere, für die Geschäftsabwicklung wichtige Bereiche.

Schließt er dann Verträge mit Kunden auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, so sind sie (für beide Seiten) bindend. 

Sorgfältiges Formulieren ist wichtig

Ein Möbelhaus hat z. B. ganz andere Geschäftsabläufe als eine Kfz-Werkstatt. Das liegt auf der Hand. „Da eben kein Unternehmen dem anderen gleicht, nicht mal in derselben Branche, ist es so wichtig, die eigenen AGBs sorgfältig zu formulieren, besser, sie sich formulieren zu lassen, und sie nicht einfach nur beim Mitbewerber abzuschreiben“, mahnt Bernd Drumann und fügt hinzu: „Selbst wissen, was sie beinhalten, und das auch richtig verstehen, sollte man natürlich auch.“

In der heutigen Zeit gibt es für alle Branchen diverse AGB-Vorlagen zum Download im Internet. „Das ist generell schon mal eine ganz gute Sache, und so herrlich bequem. Aber ich kann nur raten, diese Vorlagen niemals ohne genaue Überprüfung einfach eins zu eins zu übernehmen. Beratung und Unterstützung zu diesem Thema bieten auch Kammern und Berufsverbände, zumeist allerdings nur den Mitgliedsunternehmen.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich seine Geschäftsbedingungen individuell von einem Anwalt formulieren lassen. Dieser kennt die aktuelle Rechtslage und haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klausel. Die Kosten hierfür sollte man vorab erfragen. Sie liegen in der Regel (netto) im mittleren bis höheren dreistelligen Eurobereich. Meines Erachtens“, so Drumann, „ist das Geld aber gut angelegt; handelt es sich bei den Geschäftsbedingungen doch um das ‚Fundament‘, auf dem alle Vertragsabschlüsse basieren (sollten)“.

Der Eigentumsvorbehalt: Die wohl wichtigste Regelung in den AGB

„Nach meiner Erfahrung ist die Vereinbarung über den normalen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt wohl die wichtigste Regelung, die die eigenen Geschäftsbedingungen enthalten sollten, denn diese kann im Falle einer Kundeninsolvenz bares Geld wert sein“, ist Drumann überzeugt. „Der normale Eigentumsvorbehalt sichert einem Unternehmer so lange das Eigentum an einer Sache, bis diese vollständig bezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet. 
Bei einer Kundeninsolvenz kommt das dann folgendermaßen zum Tragen: Wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, den (ungekürzten) restlichen Kaufpreis zu zahlen, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und ein s. g. Aussonderungsrecht geltend machen. Er kann dann als Eigentümer der Sache vom Insolvenzverwalter die Herausgabe verlangen, ohne als Gläubiger am Insolvenzverfahren teilnehmen zu müssen.“

„Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehaltes dar. D. h., der Kunde kann die Ware schon verarbeiten oder weiter veräußern, was ja ein durchaus übliches Gebaren im Geschäftsleben darstellt, und zwar auch dann, wenn sie noch gar nicht vollständig bezahlt ist. Bis das aber der Fall ist, erwirbt der Lieferant durch o. g. Regelung (u. U. anteilig) das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware oder der aus dieser Ware hergestellten Sache, gibt er zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber im Gegenzug (u. U. anteilig) die Forderung des Kunden gegen den Käufer. Der Unternehmer bleibt so (mehr oder weniger) dennoch abgesichert.“

„Hat man das Pech, dass es bei einem Kunden zur Insolvenz kommt, steht man als Gläubiger, der sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert hat, noch ganz gut dar. Der Insolvenzverwalter ist zwar dazu berechtigt, das ‚Sicherungsgut‘ (also die verarbeitete Ware oder die Forderung aus dem Weiterverkauf) durch Veräußerung oder durch Einziehung zu verwerten, aber man ist als Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen“, so Drumann. „Der Insolvenzverwalter“, so sein ergänzender Hinweis, „darf jedoch zuvor noch eine Pauschale von 4 Prozent vom Erlös als Feststellungskosten sowie ca. 5 Prozent für Kosten der Verwertung geltend machen.“

Was muss man sonst noch beachten?

Wichtig ist auch, dass bereits vor Vertragsabschluss - wie z. B. im Angebot - der Hinweis an den Kunden ergeht, dass die Lieferung oder Leistung auf der Basis der Geschäftsbedingungen erbracht wird. Die AGB erstmalig in der Auftragsbestätigung zu erwähnen, kann schon problematisch sein, wenn der Kunde dem nicht zugestimmt hat. Und alleine der Hinweis in Rechnungen ist in der Regel schon gar nicht ausreichend. Nur wenn die AGB auch bei Vertragsabschluss einbezogen wurden, habe man also bei der Kundeninsolvenz gute Karten, so Drumann. 

Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de