Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2012 (Az. 3 A 398/11) können ausnahmsweise auch in Brandwänden Fensteröffnungen zugelassen werden. Dazu ist allerdings eine Abweichungsentscheidung des zuständigen Bauaufsichtsamts nötig.
Der Brandschutz muss natürlich gewährleistet sein: Das sah das Gericht bei einer sogenannten F90-Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus im Fall als gegeben an. Vor allem in den Innenstädten, so der VPB, kann sich so mancher Bewohner dank dieser Entscheidung mehr Licht ins Haus holen. Der hohe Aufwand kann sich durchaus lohnen, wenn damit Flur, Bad oder WC Tageslicht bekommen.