GLASWELT
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Herr Niemöller, sollte man ESG heute besser nicht mehr verwenden?
Niemöller: Die in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Urteile können den Eindruck erwecken, dass das Produkt in seiner Verwendbarkeit problematisch ist. Zu bedenken ist, dass Schadensfälle aufgrund von Spontanbrüchen bei ESG-Scheiben meist große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen, gerade wenn Hochhausfassaden betroffen sind. Unabhängig von der juristischen Beurteilung liegt damit auch für die Öffentlichkeit das Argument nahe, dass spontan brechende ESG-Scheiben den Anforderungen des Marktes nicht gerecht werden. Das stimmt aber nicht. So ist ESG nach wie vor ein in der Bauregelliste verankertes Bauprodukt, das grundsätzlich auch nach den öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen verwendet werden darf, wenn es in seinem Herstellungsverfahren entsprechend den in der Bauregelliste zugeordneten technischen Regeln produziert wurde.
GLASWELT : Wenn der Verarbeiter ESG bei Fenstern und Fassaden sowie im Interieur einsetzen möchte, worauf muss er dann achten?
Niemöller: Zum einen gilt es, den Zulieferer für das ESG-Scheibenprodukt sorgfältig auszuwählen und nur Gläser zu verwenden, die dann tatsächlich nach den aktuell bestehenden normativen Festlegungen zum Produktionsprozess hergestellt sind. Dabei sollte sich der Verarbeiter darüber bewusst sein, dass er den Endkunden über das in Fachkreisen seit langem bekannte Phänomen einer Spontanbruchgefahr aufgrund von Nickelsulfideinschlüssen aufklären muss. Auch der Kunde muss zu einer sachgerechten Einschätzung der Verwendungsrisiken in der Lage sein.
GLASWELT : Und was sollte der Verarbeiter unterlassen?
Niemöller: Der Verarbeiter sollte nicht versuchen, eine notwendige Aufklärung des Kunden zu möglichen Spontanbruchrisiken im „Kleingedruckten“ seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen. [...]
GLASWELT : Wie genau muss man den Bauherrn bzw. den Architekten über das ESG-Spontanbruchrisiko aufklären, und wann?
Niemöller: Dem Kunden muss – nach Möglichkeit schon bei der Angebotsabgabe – deutlich erklärt werden, dass das Problem des Spontanbruchs auch durch moderne Fertigungs- und Testverfahren nach dem aktuellen Produktionsstandard zwar reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. [...]
GLASWELT : Was muss der Verarbeiter beachten, wenn der Auftraggeber ausdrücklich ESG verlangt, wie sieht dann die Rechtslage aus?
Niemöller: Verlangt der Auftraggeber in Kenntnis der aufgeklärten Risiken und ihrer potenziellen Folgen ESG, muss der Verarbeiter dennoch klären, ob die Ausführung mit diesem Produkt den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (der Baugenehmigung) entspricht. [...]
GLASWELT : Welche Nachweise muss der Fenster- oder der Fassadenbauer liefern, um zu belegen, dass ESG-H verwendet wurde, und von wem bekommt er sie?
Niemöller: Der Verarbeiter muss schon im eigenen Interesse darauf achten, sich mit jeder Glaslieferung aussagekräftige Werksbescheinigungen vorlegen zu lassen. [...]
GLASWELT : Und was passiert, wenn er diese Nachweise nicht erbringen kann?
Niemöller: Ist ein Schadensfall eingetreten, wird der Verarbeiter in die Defensive geraten, wenn er [...]
Der Autor: Prof. Dr. Christian Niemöller ist Baurechtsanwalt und Partner der Frankfurter Kanzlei SMNG.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie das vollständige Interview in der Maiausgabe der GLASWELT, die am 7. Mai erscheint. Dort werden auch Antworten gegeben zur Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei ESG/ESG-H sowie zu erforderlichen Nachweisen, die Verarbeiter erbringen müssen.
Niemöller: Die in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Urteile können den Eindruck erwecken, dass das Produkt in seiner Verwendbarkeit problematisch ist. Zu bedenken ist, dass Schadensfälle aufgrund von Spontanbrüchen bei ESG-Scheiben meist große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregen, gerade wenn Hochhausfassaden betroffen sind. Unabhängig von der juristischen Beurteilung liegt damit auch für die Öffentlichkeit das Argument nahe, dass spontan brechende ESG-Scheiben den Anforderungen des Marktes nicht gerecht werden. Das stimmt aber nicht. So ist ESG nach wie vor ein in der Bauregelliste verankertes Bauprodukt, das grundsätzlich auch nach den öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen verwendet werden darf, wenn es in seinem Herstellungsverfahren entsprechend den in der Bauregelliste zugeordneten technischen Regeln produziert wurde.
GLASWELT : Wenn der Verarbeiter ESG bei Fenstern und Fassaden sowie im Interieur einsetzen möchte, worauf muss er dann achten?
Niemöller: Zum einen gilt es, den Zulieferer für das ESG-Scheibenprodukt sorgfältig auszuwählen und nur Gläser zu verwenden, die dann tatsächlich nach den aktuell bestehenden normativen Festlegungen zum Produktionsprozess hergestellt sind. Dabei sollte sich der Verarbeiter darüber bewusst sein, dass er den Endkunden über das in Fachkreisen seit langem bekannte Phänomen einer Spontanbruchgefahr aufgrund von Nickelsulfideinschlüssen aufklären muss. Auch der Kunde muss zu einer sachgerechten Einschätzung der Verwendungsrisiken in der Lage sein.
GLASWELT : Und was sollte der Verarbeiter unterlassen?
Niemöller: Der Verarbeiter sollte nicht versuchen, eine notwendige Aufklärung des Kunden zu möglichen Spontanbruchrisiken im „Kleingedruckten“ seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen. [...]
GLASWELT : Wie genau muss man den Bauherrn bzw. den Architekten über das ESG-Spontanbruchrisiko aufklären, und wann?
Niemöller: Dem Kunden muss – nach Möglichkeit schon bei der Angebotsabgabe – deutlich erklärt werden, dass das Problem des Spontanbruchs auch durch moderne Fertigungs- und Testverfahren nach dem aktuellen Produktionsstandard zwar reduziert, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. [...]
GLASWELT : Was muss der Verarbeiter beachten, wenn der Auftraggeber ausdrücklich ESG verlangt, wie sieht dann die Rechtslage aus?
Niemöller: Verlangt der Auftraggeber in Kenntnis der aufgeklärten Risiken und ihrer potenziellen Folgen ESG, muss der Verarbeiter dennoch klären, ob die Ausführung mit diesem Produkt den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (der Baugenehmigung) entspricht. [...]
GLASWELT : Welche Nachweise muss der Fenster- oder der Fassadenbauer liefern, um zu belegen, dass ESG-H verwendet wurde, und von wem bekommt er sie?
Niemöller: Der Verarbeiter muss schon im eigenen Interesse darauf achten, sich mit jeder Glaslieferung aussagekräftige Werksbescheinigungen vorlegen zu lassen. [...]
GLASWELT : Und was passiert, wenn er diese Nachweise nicht erbringen kann?
Niemöller: Ist ein Schadensfall eingetreten, wird der Verarbeiter in die Defensive geraten, wenn er [...]
Der Autor: Prof. Dr. Christian Niemöller ist Baurechtsanwalt und Partner der Frankfurter Kanzlei SMNG.
Tipp der Redaktion: Lesen Sie das vollständige Interview in der Maiausgabe der GLASWELT, die am 7. Mai erscheint. Dort werden auch Antworten gegeben zur Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei ESG/ESG-H sowie zu erforderlichen Nachweisen, die Verarbeiter erbringen müssen.
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