Nach Auskunft der Deutschen Bauchemie müssen auch Baudichtstoffe, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) eine CE-Kennzeichnung tragen. Dies gilt auch für Fugendichtstoffe, deren Anwendung in den Geltungsbereich der EN 15651 fällt und ist damit auch für Fenster-, Fassaden- und Glasbauer relevant, die mit solchen Dichtstoffen arbeiten.
Über die wichtigsten Details dieser CE-Kennzeichnung hat der Industrieverband für Anwender und Verarbeiter von Baudichtstoffen eine kompakte Kundeninformation vorgelegt. Diese erläutert die Gründe für die CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651, die ab dem 1. Juli 2014 verpflichtend ist.
Beispiele erläutern die Änderungen
Anhand von anschaulichen Beispielen werden insbesondere die Neuerungen bei der CE-Kennzeichnung sowie der Leistungserklärung aufgezeigt. Dazu gibt es eine tabellarische Übersicht der von der CE-Kennzeichnungspflicht erfassten Baudichtstoffe – ausschlaggebend ist dabei der jeweilige Verwendungszweck innerhalb der EN 15651.
Grafisch anschaulich aufbereitet werden die Elemente einer vollständigen CE-Kennzeichnung beschrieben. Erläutert wird darüber hinaus eine zusätzliche Kennzeichnung, welche die Hersteller auf die bei Fugendichtstoffen üblichen Kleingebinde oder deren Umverpackung anbringen können.
Alles, was der Verarbeiter wissen muss
Zudem wird erläutert, welche wesentlichen Informationen der Leistungserklärung zu entnehmen sind, die der Produzent im Rahmen der CE-Kennzeichnung bereitstellen muss. Auch sind Beispielschreiben z.B. für die Leistungserklärung eines Fugendichtstoffs für Fassadenelemente nach EN 15651-1 im Anhang zu finden. Angaben zur weiterführenden Literatur runden die Broschüre ab.
Die Informationsschrift ist in deutscher und englischer Sprache erhältlich und kann kostenlos abgerufen werden unter www.deutsche-bauchemie.de (Publikationen) oder klicken Sie einfach hier für das kostenlose Pdf.
www.deutsche-bauchemie.de
News