Die GLASWELT hatte über den Fall in ihrem August-Newsletter berichtet. Hier können Sie den offenen Brief von Volker Odenbach noch einmal nachlesen.
Herr Odenbach hat jetzt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Antwort bekommen. Um den Inhalt vorweg zu nehmen: Die Tücken der Gesetzeslage ist der Behörde bekannt und man arbeitet wohl auch schon an einer Lösung! Die käme freilich für den Betroffenen selbst zu spät.
Und hier nun der Antwortbrief von Dr. Gerhard Schomburg vom Referat IB3:
"Sehr geehrter Herr Odenbach,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Maas vom 1. September 2015, in der Sie Ihre Situation als Werkunternehmer nach dem Einbau mangelhafter Fensterelemente in ein Atelier schildern. Herr Minister hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Nach dem geltenden Recht befinden sich Werkunternehmer, die mangelhaftes Baumaterial gekauft und dieses in Unkenntnis des Mangels bei einem Dritten verbaut haben, in einer schwierigen Rechtsposition. Sie sind ihrem Auftraggeber aus dem geschlossenen Werkvertrag zum Ausbau des mangelhaften und zum Einbau von mangelfreiem Baumaterial verpflichtet.
Von ihrem Verkäufer können sie jedoch nach geltendem Recht nur die Lieferung des dafür benötigten neuen Baumaterials verlangen. Die oftmals nicht unerheblichen Kosten für den Aus- und Einbau müssen sie – von den Fällen eines schuldhaften Verhaltens des Verkäufers abgesehen – selbst tragen.
In der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, die Werkunternehmer zu entlasten: Handwerker und andere Unternehmer sollen nicht mehr pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird noch in diesem Herbst einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Koalitionsvereinbarung in die Abstimmung mit den anderen Ressorts, Ländern und Verbänden geben. Ziel dieses Entwurfs wird es sein, den verschuldensunabhängigen Mängelhaftungsanspruch des Käufers zu erweitern.
Der Käufer soll vom Verkäufer nicht nur die Lieferung einer neuen Sache, sondern auch die Aus- und Einbauleistungen oder Ersatz der dafür notwendigen Kosten verlangen können.
Auf Ihren konkreten Fall wird der neue Anspruch gegen den Verkäufer noch nicht anwendbar sein, da Gesetze grundsätzlich nicht auf Sachverhalte der Vergangenheit zurückwirken können. Unabhängig davon ist jedoch in jedem Fall zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang Sie Ihrem Auftraggeber gegenüber verpflichtet sind. Insoweit ist zum einen auf die von der Rechtsprechung allerdings bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit restriktiv gehandhabte Möglichkeit hinzuweisen, die Nacherfüllung nach § 635 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Zum anderen muss der Werkunternehmer Folgeschäden eines Mangels, wie etwa einen Verdienstausfall seines Auftraggebers, nur ersetzen, wenn ihn hinsichtlich des Mangels ein Verschulden trifft (§ 634 Nummer 4 in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB). Soweit Sie dies noch nicht getan haben, sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, damit Sie nicht über Ihre gesetzlichen Verpflichtungen hinaus Ersatz leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Schomburg"