Das EU-Parlament hat am 18. Mai 2010 die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verabschiedet. Alle Mitgliedstaaten müssen jetzt ihre Bauvorschriften so anpassen, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Im Sinne der EU-Gebäuderichtlinie bezeichnet der Ausdruck „’Niedrigstenergiegebäude’ ein Gebäude, das eine sehr hohe [...] Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“. Auch bestehende Gebäude müssen – soweit durchführbar – an die neuen Vorgaben angepasst werden. Die Neubauanforderungen gelten für öffentliche Gebäude unter bestimmten Bedingungen schon ab 2019.
Download: Standpunkt des Rates zur EU-Gebäuderichtlinie