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BMVBS: EnEV-Lesefassung vorgelegt

Eine wesentliche Änderung gegenüber dem EnEV-Vorentwurf vom 15. Oktober 2010 ist, dass das vielfach kritisierte Modellgebäudeverfahren nicht mehr in Anlage 1 Nummer 4.1 mit genauen Anwendungsvoraussetzungen einhalten ist, sondern nun gemäß EnEV § 3 Abs. (5) „stückweise über den Bundesanzeiger nachgelegt“ werden könnte: „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermeidung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen.“ Die Ausstattungsvariante beschreibt die Anlagentechnik. Nebeneffekt: Wird die Regelung abgesegnet, können neue Technik-Entwicklungen (zumindest für nicht gekühlte Wohngebäude) zwischen den nächsten Novellierungsschritten der EnEV und vor der offiziellen Bezugnahme neuer Regelwerke berücksichtigt werden.

Im EnEV-Entwurf findet sich auch ein neues Konzept für die Begrenzung des Transmissionswärmeverlusts. § 3 Abs. (2) verweist dazu auf die Anlage 1 Nr. 1.2. Die bisherige Tabelle 2 in Anlage 1 gilt weitgehend unverändert fort, zusätzlich darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,1-fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Ab Januar 2016 dürfen dann der Wert des Referenzgebäudes und die Werte der Tabelle 2 nicht mehr überschritten werden.

Energieeinsparverordnung - Nichtamtliche Lesefassung (Stand: 06. Februar 2013; PDF, 11 MB) auf www.bmvbs.de