Es gelten damit wieder die Regelungen, die bis zum 7. Dezember 2015 gültig waren.
In dem von Günther Hoffmann, Abteilungsleiter Bau im Bundesbauministerium, unterzeichneten Schreiben heißt es: „Der Erlass BI7 – 81064.3/3-1 vom 08.12.2015 - zur Auslegung des gemeinsamen Erlasses von BMWi, BMELV, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung - wird zunächst, bis zur definitorischen Abgrenzung des Begriffes „endverarbeitendes Unternehmen“, aus-gesetzt."
Und weiterhin heißt es in dem Schreiben: „Bis zur Wiedereinsetzung des Auslegungserlasses zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung ist nach den Regelungen zu verfahren, die bis zum 07.12.2015 gültig waren.
Das heißt, von dem Unternehmen, das Holzprodukte als Bestandteil der Bauleistung verwendet, ist bei Anlieferung auf der Baustelle zu fordern, dass es den Nachweis erbringt, das Holz bei einem Händler erworben zu haben, der
- nach FSC und/oder PEFC CoC-zertifiziert ist oder
- über eine vom BfN oder TI bestätigte gleichwertige Zertifizierung verfügt oder
- über einen vom BfN oder TI bestätigten Einzelnachweis verfügt, dass die Kriterien des FSC oder PEFC eingehalten werden.
Das Formblatt 248 ist in der Fassung „Januar 2011“ zu verwenden.
Für den Verband Fenster + Fassade (VFF) und seine Mitstreiter ist dies ein großer Erfolg. Sie hatten den Erlass von Anbeginn als überflüssig und als aufwändige Zumutung insbesondere für kleinere Nachunternehmer kritisiert.