Seit 1. April 2016 gilt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Kern ist dabei die Einrichtung eines flächendeckenden Angebots an außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen für Verbraucher. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU.
Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der sog. Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle behandelt werden. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig.
Bereits bestehende Informationspflichten
Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, müssen bereits seit Februar 2016 auf Ihrer Website mit einem leicht zugänglichen Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinweisen.
Neue Informationspflichten
Ab dem 01.02.2017 müssen Unternehmer Verbrauchern gegenüber Auskunft geben, ob sie im Falle eines (Rechts-)Streits bereit oder nicht bereit sind an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen.
Die allgemeine Informationspflicht trifft alle Unternehmer die am 31. Dezember 2016 mehr als 10 Personen beschäftigen und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und/oder eine Firmenwebsite betreiben. Die Information muss leicht zugänglich, klar und verständlich sein.
Information nach Entstehen einer Streitigkeit
Ausnahmslos alle Unternehmen sind jedoch verpflichtet nach Entstehen einer Streitigkeit, die auch durch eigene Bemühungen nicht beigelegt werden konnte, den Verbraucher über die bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zu einer Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung zu informieren. Die Informationen sind in Textform auszuhändigen.
Einzelheiten können ebenfalls dem Informationsflyer des ZDH entnommen werden.
Folgen bei Nichtbeachtung
Die Nichtbeachtung der Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden oder Mitbewerbern abgemahnt werden. Bereits die Kosten einer Abmahnung können erheblich sein und sind in der Regel vom verstoßenden Unternehmen zu tragen. Außerdem können kostenintensive gerichtliche Unterlassungsklageverfahren folgen.
Der ZDH hat für Handwerksunternehmen Musterformulierungen erarbeitet, welche hier abrufbar sind.