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Ungeregelte Bauprodukte: Wann braucht es Bauteilversuche?

Die Verwendung bzw. Anwendung ungeregelter Bauprodukte und Bauarten erfordert Nachweise, die abhängig vom Einzelfall durch die Baubehörde oder Prüfstelle festgelegt werden. Bei allen Versuchen müssen die ­Originalbauteile verwendet werden und der Testaufbau bzw. der Prüfkörper muss der Einbausituation entsprechen. Die Art und der Umfang des geforderten Verwendbarkeitsnachweises variieren zwischen den Anforderungen der einzelnen Bundesländern und sind daher frühzeitig mit der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Horizontalverglasungen außerhalb des Geltungsbereiches derzeitiger Normen erfordern den experimentellen Nachweis der Tragfähigkeit nach Glasbruch – die sogenannte Resttragfähigkeit. Dabei ist eine ausreichende Splitterbindung an der Zwischenschicht (VSG-Folie) und damit ein ausreichender Splitterschutz der darunterliegenden Verkehrsflächen nachzuweisen.

Der Nachweis einer ausreichenden Resttragfähigkeit ist erbracht, wenn die Verglasung während des jeweiligen Versuchs nicht aus der Auflagerung fällt und sich keine Bruchstücke lösen, die die darunterliegende Verkehrsfläche gefährden könnten.

Begehbare Gläser sind "nicht geregelte Bauprodukte
"
Auch die zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten bedingt betretbaren Verglasungen sind nicht geregelt. Der Nachweis der bedingten Betretbarkeit kann in der Regel nur experimentell erbracht werden. Im Rahmen der Bauteilversuche wird dabei überprüft, ob die Verglasung in der Lage ist, die planmäßigen Betretungslasten bei stoßbedingtem Ausfall der obersten Verglasungsschicht abzutragen. Darüber hinaus wird das Verhalten der Konstruktion bei Stoßeinwirkung durch den Sturz einer Person oder das Herabfallen eines Werkzeugs untersucht werden.

Bedingt betretbare Gläser
Der Nachweis der bedingten Betretbarkeit gilt als erbracht, wenn die Fallkörper die untere Scheibe aus Verbundsicherheitsglas nicht durchschlagen, die Verglasung in den Auflagern verbleibt und keine Bruchstücke herunterfallen, die Verkehrsflächen gefährden könnten.

  Weichen begehbare Verglasungen von den Technischen Bestimmungen ab oder liegt keine abZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) vor, dann müssen sowohl eine ausreichende Stoßsicherheit als auch eine Resttragfähigkeit unter vergleichsweise hoher Verkehrslast nachgewiesen werden.

Der Versuch gilt als bestanden, wenn die Verglasung nicht vom Stoßkörper durchstoßen wird, die Konstruktion innerhalb der Standzeit unter der Belastung tragfähig bleibt und keine Bruchstücke herunterfallen, die zu einer Gefährdung darunterliegender Verkehrsflächen führen.

Tipp der Redaktion: Lesen Sie in der kommenden September-Ausgabe der GLASWELT die Details zu den verschiedenen Versuchen, die für die Zulassung verlangt werden. Weiter erläutern die Autoren Prof. Weller und Jan Wünsch von der Uni Dresden worauf bei der Prüfung der Absturzsicherung und Stoßsicherheit zu achten ist.

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