In welchem Fall benötigt man beim Einstellen von Fotos keine Einwilligung des Rechteinhabers?
In Deutschland gilt der Grundsatz der so genannten Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass von einer öffentlichen Straße aus – ohne Hilfsmittel wie Leitern o.ä. – alles fotografiert werden darf, was von der Straße aus sichtbar ist und dauerhaft (!) angebracht ist. Die Dauerhaftigkeit spielt beispielsweise bei Installationen eine große Rolle. Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Als der Künstler Christo 1995 für zwei Wochen den Reichstag verhüllte, wurden hiervon zahlreiche Fotos gemacht und Postkarten davon gedruckt. Hiergegen klagte der Künstler wegen Verletzung seines Urheberrechts und bekam Recht. Denn ein nur für zwei Wochen aufgebautes Kunstwerk ist nicht dauerhaft und unterfällt daher nicht der Panoramafreiheit.
Dasselbe gilt bei Messeständen, an denen möglicherweise (je nachdem wie aufwendig sie gestaltet sind) ein Architekt ein Urheberrecht hat. Diese Stände sind nicht „dauerhaft“. Das bedeutet, man sollte auf jeden Fall fragen, ob man fotografieren und die Bilder anschließend auch kommerziell verwenden darf (z.B. Abbildung auf der eigenen Homepage). Nur weil man Eintritt in die Messe bezahlt hat, bedeutet das nicht, dass man damit gleichzeitig das Recht erworben hat, Fotos zu machen und diese anschließend gewerblich zu verwenden.
Wichtig bei der Frage nach der Einwilligung ist immer, dass man nach der konkreten Verwendung fragt. Nur weil jemand damit einverstanden ist, dass man ein Foto von ihm oder beispielsweise von seinem Messestand in einem Prospekt für Kunden abbildet, bedeutet das nicht, dass derjenige auch damit einverstanden ist, dass das Bild bei Facebook oder auf der Unternehmenshomepage erscheint. Die Nutzung von Fotos für den reinen „Hausgebrauch“ ist natürlich dennoch möglich.
Aber aufgepasst, die Panoramafreiheit gilt zwar in Deutschland, das bedeutet jedoch nicht, dass das in anderen Ländern auch so ist! Beispielsweise Frankreich kennt so eine Ausnahme nicht! Das bedeutet, wenn man in seinem Parisurlaub ein Foto eines öffentlich ausgestellten (dauerhaften) Kunstwerks macht und auf seine Homepage stellen möchte, kann es durchaus sein, dass man eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Die Panoramafreiheit gilt, wie eben erläutert nur von einer „öffentlichen“ Straße aus. Möchte man also Fotos vom Innenausbau eines Hauses machen oder auch vom Garten, der von der Straße aus nicht sichtbar ist, weil ihn eine hohe Hecke umgibt, so braucht man dafür die Erlaubnis des Eigentümers. Er hat das „Hausrecht“ und kann somit nicht nur entscheiden, wer das Haus betreten darf, sondern auch, wer von seinem Haus innen (bzw. von uneinsehbaren Bereichen wie dem Garten) Fotos machen und diese verbreiten darf.
Einen Aufschrei wegen Google Street View gab es in diesem Zusammenhang insbesondere deswegen, weil hier Fotos mittels einer Apparatur auf einem Fahrzeugdacht gefertigt wurden. Dadurch konnten Bilder von Häusern hinter hohen Hecken und Sichtschutzzäunen gemacht werden, was normalerweise nicht möglich wäre und eben auch nicht erlaubt ist. Die Gemüter wurden beruhigt, indem man eine Widerspruchslösung anbot: Der Eigentümer des Hauses kann also gegen die Abbildung des Gebäudes im Internet Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, muss das Foto „verpixelt“ werden, damit das Haus nicht sichtbar ist.