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Putz- und Fangscheren: Fensterhersteller stehen in der Verantwortung

Die Anforderungen und Prüfung dieser Komponente wird in der Produktnorm EN 14351-1 beschrieben und muss als „wesentliches Merkmal“ auch bei der CE-Kennzeichnung beachtet werden. Fensterhersteller oder Systemhersteller müssen die Tragfähigkeit prüfen lassen, falls Sicherheitsvorrichtungen gefordert sind.

Die Landesbauordnungen (LBO) verlangen generell „…Bauwerke so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit … nicht gefährdet werden.“ Hierzu zählen gemäß der Fensternorm EN 14351-1 auch Befestigungsvorrichtungen und Fangscheren sowie Feststeller und Befestigungsvorrichtungen für Reinigungszwecke. Diese werden deshalb häufig in öffentlichen Gebäuden gefordert und sollen vor folgenden Gefahren schützen:

  • unerwartetes „Umschlagen“ eines Fensterflügels während der Reinigung,
  • Absturz durch den Spalt zwischen Flügel und Blendrahmen,
  • herausfallende Fenster- oder Türflügel,
  • Umschlagen eines Kippflügels,
  • Einquetschen und Abscheren von Gliedmaßen.

Die Erfahrungen des ift zeigen, dass keine allgemein verbindlichen Festlegungen für Sicherheitsvorrichtungen getroffen werden können. Deshalb muss der Fensterhersteller oder der Systemhersteller festlegen, ob in seinem Bauelement eine Sicherheitsvorrichtung gemäß EN 14351-1 enthalten ist. Diese muss er dann in der Produktdokumentation also solche deklarieren sowie die Schutzziele aufführen, die damit erreicht werden sollen und was bei der Bedienung zu beachten ist.

Im Abschnitt 4.8 der EN 14351-1 des Kommentars werden von Prof. Sieberath und Jörn Peter Lass Anforderungen und Prüfungen für Sicherheitsvorrichtungen beschrieben. Diese müssen ein Türblatt oder den Fensterflügel 60 Sekunden bei einer Last von 350 N in der ungünstigsten Position halten. Diese „Schwellenfestigkeit“ muss von einer notifizierten Stelle nachgewiesen werden. Bei erfolgreicher Prüfung kann in der Leistungserklärung und dem CE-Zeichen „bestanden“ oder „> 350N“ eintragen werden. Die Kennzeichnung mit „npd“ („keine Leistung festgestellt“) ist nicht zulässig.

Werden Bauteile eingesetzt, die nicht als Sicherheitsvorrichtungen deklariert sind und mit denen keine Schutzziele erreicht werden sollen, handelt es sich um „Komfortbauteile“, die nicht geprüft werden müssen. In diesem Fall kann im CE-Kennzeichen und der Leistungserklärung ein Strich „-“ eintragen werden.

Allerdings sollten in öffentlichen Gebäuden und Schulbauten geprüfte Sicherheitsvorrichtungen angeboten oder empfohlen werden, um die Unfallgefahr und Haftungsrisiken zu vermeiden. Dies gilt besonders für schwere Fenster mit ungünstigen Abmessungen. Der Fensterhersteller kann in eigener Verantwortung eine Sicherheitsvorrichtung einsetzen und deklarieren. Es ist jedoch sinnvoll Beschläge zu verwenden, die vom Beschlagshersteller dafür als geeignet ausgewiesen sind.

Detaillierte Erläuterungen sind im Kommentar zur EN 14351-1 enthalten und auf der Website des ift Rosenheim findet sich im FAQ-Bereich ein Beispiel mit Mustertext für eine „Putzschere“.

www.ift-rosenheim.de