Der BF bat den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Stephan Kleinjohann um eine Bewertung eines Urteils des Landgerichtes Düsseldorf vom 6.8.2009, das den Tenor hat: „Spontan brechendes Einscheibensicherheitsglas (ESG) ist jedenfalls dann mangelhaft, wenn die Anzahl der zerbrochenen Scheiben über dem nach dem derzeitigen Stand der Technik unvermeidbaren statistischen Restrisiko eines Bruches liegt“. Im konkreten Fall musste der Beklagte wegen des ungewöhnlich hohen Anteils berstender Scheiben eine Beklebung mit Folie als Sicherungsmaßnahme bezahlen. Den kompletten Urteilstext findet man am Ende des Artikels.
Der vom BF befragte Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Dr. Stephan Kleinjohann kommt zu dem Schluss, dass dieses für die Branche eher positiv zu werten ist, weil man aus dem Tenor im Umkehrschluss entnehmen kann: Spontan brechendes Einscheibensicherheitsglas ist dann nicht mangelhaft, wenn die Scheiben nach den Vorgaben des Bestellers einem Heat-Soak-Test zu unterziehen waren, und das statistische Restrisiko eines Bruchs im Rahmen des nach dem derzeitigen Stand der Technik Unvermeidbaren liegt.
So sieht es der BF
Der BF-Arbeitskreis Sicherheitsglas hat das Urteil in seiner jüngsten Sitzung diskutiert. Die Begründung des Urteils erstaunt, weil sie die Mangelhaftigkeit daran festmacht, dass „die Anzahl der zerbrochenen Scheiben über dem nach dem derzeitigen Stand der Technik unvermeidbaren statistischen Restrisiko eines Bruches liegt“. Das aber ist bei einem Objekt auch mit ein paar hundert Scheiben natürlich schon dann der Fall, wenn eine einzige Scheibe kaputtgeht…
Der Arbeitskreis hat den renommierten Experten Prof. Jens Schneider von der TU Darmstadt mit Untersuchungen zur Ermittlung des tatsächlichen Spontanbruchrisikos durch Nickelsulfid-Einschlüsse beauftragt. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Weiter Informationen zum ESG-Spontanbruch
Lesen Sie auch den Beitrag zum Spontanbruch von ESG: „Wer zahlt die Zeche?“ von GLASWELT-Autor Rechtsanwalt Dr. Achim Mundt: „. Die GLASWELT befragten den Rechtsexperten, wer denn im Schadensfall haftet. ESG Spontanbruch: "Wer zahlt die Zeche?"
Der komplette Urteilstext des Landgerichts Düsseldorf vom 6.8.2009 zum ESG-Spontanbruchrisiko. ESG-Urteil LG Düsseldorf