Der Bauunternehmer muss den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht belehren. Weiterhin treffen den Bauunternehmer neue Informationspflichten, die er gegenüber dem Verbraucher erfüllen muss. Mit der Überarbeitung der Verbraucherbauverträge sind sowohl die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers in die Bauvertragsmuster eingearbeitet worden. Damit sind auch die Fälle kurzfristig notwendiger Arbeiten wie Reparaturen etc. erfasst bzw. geregelt.
ZDB-Präsident Dr. Hans-Hartwig Loewenstein empfahl den ZDB-Mitgliedern und Bauunternehmen, diese Musterverträge zu verwenden. „Diese Verträge sorgen für ein hohes Maß an Sicherheit und gegenseitiges Vertrauen beim Bauen“, sagte Loewenstein. Haus & Grund-Präsident Dr. Rolf Kornemann erklärte dazu: „Mit diesen Verträgen stehen Anbietern und Nachfragern von Bauleistungen ausgewogene und rechtssichere Bauvertragsmuster zur Verfügung.“
Die neuen Vertragsmuster sollen den Vertragspartnern die Einschätzung, ob dem Verbraucher als Bauherrn ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, erleichtern. Ausführliche Erläuterungen erklären anhand von Beispielen die geänderte Gesetzgebung und ermöglichen den Vertragsparteien durch die entsprechenden Ankreuzvarianten die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
Bei der Überarbeitung wurde besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Vertragsmuster weiterhin anwenderfreundlich zu gestalten. Nach Informationen der beiden Verbände stehen den Interessierten auch zukünftig ein Bauvertrag für die Beauftragung von Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Fenster/Fassadenarbeiten oder Sonnenschutzarbeiten für die Beauftragung zur Verfügung. Zu den Verträgen gehören ausführliche Informationen, die wichtige Tipps zum richtigen Ausfüllen der Verträge geben.
Die aktualisierten Vertragsmuster sind seit dem 13. Juni 2014 kostenlos bei den ZDB-Landesverbänden, Mitgliedsinnungen und Mitgliedsbetrieben, in Haus & Grund-Ortsvereinen und im Internet zu erhalten.
Es zwei Versionen des Handwerkervertragsmuster zum kostenlosen Download:
„Handwerkervertrag für Einzelgewerke“ zur die Beauftragung von einzelnen Handwerkerleistungen
„Vertrag für Einfamilienhaus“ zur Beauftragung eines Bauunternehmers mit der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Eigentümers.