_ Für eine Förderung ist der fachmännische Einbau von Sicherheitstechnik durch Fachunternehmen durchzuführen und nach Vorhabensdurchführung von diesen zu bestätigen. Benötigen die Zuschussnehmer der KfW Informationen zu spezialisierten Fachunternehmen, so werden sie an die polizeilichen Beratungsstellen (Herstellerverzeichnisse und Errichterlisten unter www.k-einbruch.de verwiesen. Empfohlen wird auch vor Vorhabensbeginn, eine polizeiliche Beratung durch die Kriminal-/Polizeilichen Beratungsstellen der örtlichen Polizeidienststellen in Anspruch zu nehmen. In diesem Zuge erfolgt auch der Hinweis, dass alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck, zur Höhe der förderfähigen Kosten und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und nach § 263 des Strafgesetzbuches sind. Nach Information der KfW wird eine stichprobenartige Detailprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung anhand der eingereichten Unterlagen nach Abschluss der Maßnahmen vorgenommen. Die Prüfung aller relevanten Nachweise über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen/Fördervoraussetzungen (z. B. Produktzertifikate der Hersteller und Errichternachweis bzw. Montagebericht) inklusive der Originalrechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen sowie Vor-Ort-Kontrollen der geförderten Maßnahmen behält sich die KfW dabei vor.
Klarstellung erfolgt?
Jetzt stellt sich die Frage, was der ausführende Betrieb angesichts dieser Vorgaben genau bescheinigt. Gelernt hat das qualifizierte Unternehmen, Arbeiten nach RC2 z. B. nach der Montagebescheinigung der EN 1627 (dort auf S. 9) zu bestätigen. Warum er jetzt von dieser Arbeitsweise abweichen soll, erschließt sich also ohne weitere Erklärung seitens der KfW oder einer Formularvorlage nicht so ohne Weiteres. Die Klarstellung des VFF spricht zwar die Problematik an, bietet aber nach Meinung des Autors keine wirklich brauchbare Lösung für die Praxis. Die einzig verwertbare Aussage, dass die „Übergabe des RC2-Zertifikates nur bei kompletter Erfüllung möglich ist“, formuliert ja nur das bestehende Problem. Ein rechtssicheres Übergabeprotokoll zu entwickeln und allen Beteiligten sowie der Polizei zur Verfügung zu stellen, wäre da sicher eine gute und nützliche Idee, um endlich Klarheit zu schaffen. Natürlich stellt sich dann auch noch die Frage, wie Betriebe eine Kenntnis von der Klarstellung erfahren sollen, die keine VFF-Mitglieder oder GLASWELT-Leser sind. —
Wir nehmen keine rechtliche Einschätzung der Situation vor
Die GLASWELT Redaktion hat direkt bei der KfW nachgefragt und Bedenken zu den Aussagen in den Merkblättern vorgebracht. Leider erreichte uns die nachfolgende Antwort erst nach der Übergabe der Druckdaten unserer Novemberausgabe, deswegen liefern wir diese Antwort von Sybille Bauernfeind jetzt nach:
„Die Definition in diesem Passus, auf den sich Ihre Anfrage bezieht, wurde damals in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Fenster und Fassade erstellt. Der Hintergrund dazu war, dass es bekannt war, dass nicht jede Außenwand die notwendige Festigkeit aufweist, die für die Anforderung RC2 notwendig ist. Es ist also fast jede Einbausituation eine andere. Jedoch wollte die KfW auch für diese Fälle eine Förderung ermöglichen, auch wenn formal RC2 nicht erfüllt ist. Im Ergebnis ist es ausreichend, wenn das Fenster die Anforderung RC2 erreiche, wenn es in eine entsprechende Außenwand eingebaut werden würde. Diese Anforderung ist eine rein technische Anforderung an die Baukonstruktion, bzw. eine erleichterte technische Anforderung. Eine rechtliche Einschätzung der Situation nimmt die KfW nicht vor.“
VFF: freude über die Klarstellung
Der VFF hat reagiert und Geschäftsführer Ulrich Tschorn hat uns auf Nachfrage eine Erklärung übermittelt, die gleichfalls auch am 25. November an die Verbandsmitglieder versandt wurde. Darin wird erläutert, warum die Förderung ermöglicht wurde, obwohl die Anforderungen der DIN EN 1627 für die umgebenden Bauteile nicht nachgewiesen werden können. Lesen Sie hier die VFF-Information im Wortlaut:
„Der VFF hat erreicht, dass es in einer klarstellenden E-Mail des Dipl.-Ing. Dirk Markfort (KfW) an den VFF nunmehr heißt, dass eine Förderung einbruchhemmender Fenster auch dann möglich ist, wenn die Anforderungen der DIN EN 1627 für die umgebenden Bauteile nicht nachgewiesen werden können. Hier soll es ausreichend sein, dass einbruchhemmende Fenster den in dem Prüfzeugnis (zum Nachweis der Widerstandsklasse) ausgewiesenen technischen Eigenschaften entsprechen. Auf die Frage, wie in solchen Fällen ein Nachweis über diese Qualität zu führen ist, antwortet Dipl.-Ing. Markfort, dass es ausreiche, wenn der Nachweis der technischen Eigenschaften gegenüber der KfW aus dem Angebot als solchem und der Rechnung folgt, also dort explizit ausgeführt wird, dass die eingebauten Fenster den in dem Prüfzeugnis zum Nachweis der Widerstandsklasse ausgewiesenen technischen Eigenschaften entsprechen. Nicht nachgewiesen werden muss danach, dass die vorhandene Wandfestigkeit im Bestandsgebäude den Anforderungen nach DIN EN 1627 entspricht. Der VFF freut sich, diese Klarstellung erreicht zu haben und hofft, dass Argumentationssicherheit zur Erlangung und dem Erhalt der Fördermittel in entsprechenden Fällen erreicht ist. Beachten Sie bitte, dass eine Übergabe des RC2-Zertifikates nur bei kompletter Erfüllung möglich ist.“